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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IV ZR 373/14
- vom
- 23. September 2015
- in dem Rechtsstreit
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- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
- Richterin
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- Mayen,
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- die
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- Richter
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- Felsch,
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- Lehmann,
-
- die
-
- Richterin
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- Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Schoppmeyer
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- am 23. September 2015
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- beschlossen:
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- Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen
- das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 26. August 2014 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
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- Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
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- eines Monats
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- Stellung zu nehmen.
- Der Streitwert wird auf bis zu 3.000,00 € festgesetzt.
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- Gründe:
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- I. Die Klägerin beantragte am 21. März 2011, eine fondsgebund ene Rentenversicherung bei der Beklagten abzuschließen. Die Vermittl erin der Beklagten nahm diesen Antrag auf und übergab der Klägerin bei
- dieser Gelegenheit verschiedene Unterlagen, insbesondere die Ve rtragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedi n-
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- gungen sowie ein dreiseitiges Formular mit Informationen gemäß § 7
- VVG und § 154 VVG. In diesem Formular befand sich auf der zweiten
- Seite eine Widerrufsbelehrung, deren Text farblich unterlegt war. Die
- Beklagte nahm den Antrag an und übersandte der Klägerin mit Schreiben
- vom 25. März 2011 den Versicherungsschein. Versicherungsbeginn war
- der 1. April 2011.
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- Die Klägerin zahlte die Einmalprämie von 11.250 €. Mit Schreiben
- vom 3. Februar 2012 kündigte sie die Versicherung. Die Beklagte errechnete einen Rückkaufswert von 9.062,56 € und zahlte ihn an die Kl ägerin aus. Mit Anwaltsschreiben vom 22. Januar 2013 widerrief die se den
- Vertrag und erklärte, ihr stehe ein unbegrenztes Widerrufsrecht zu. Sie
- meint, die Beklagte habe sie nicht ordnungsgemäß über die Risiken des
- Vertrags belehrt und sei ihren Informationspflichten nicht vollständig
- nachgekommen.
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- Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin - soweit noch von Interesse Zahlung weiterer 2.736,72 € nebst Zinsen und außergerichtlicher A nwaltskosten. Die Klage ist in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben. Mit
- ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Klage weiter.
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- II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revisio n im Sinne
- von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor; das Rechtsmittel hat auch
- keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
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- 1. Zulassungsgründe i.S. des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestehen
- nicht. Das Landgericht hat zwar die Revision im Tenor seines Urteils zugelassen, jedoch fehlt jede Begründung, warum die Revision zuzulassen
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- sei. Es ist auch sonst nicht erkennbar, warum sich das Landgericht veranlasst gesehen hat, die Revision zuzulassen. Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung.
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- a) Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Widerrufsbelehrung deutlich gestaltet ist, ist in der höchstrichterlichen Rechtspr echung geklärt (Senatsurteile vom 28. Januar 2004 - IV ZR 58/03, VersR
- 2004, 497 unter 3 d; vom 16. Oktober 2013 - IV ZR 52/12, VersR 2013,
- 1513 Rn. 14 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 14. Mai 2014 - IV ZA 5/14,
- VersR 2014, 824 Rn. 17; BGH, Beschluss vom 16. November 1995 - I ZR
- 25/94, VersR 1996, 221 unter I 2). Auch die Revision zeigt keine Gesichtspunkte auf, aufgrund derer Klärungsbedarf bestehen könnte.
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- b) Auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Widerruf srecht nach § 8 Abs. 3 Satz 2 VVG erlischt, kommt es nach den Festste llungen des Landgerichts nicht an.
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- Dieses hat im Streitfall festgestellt, dass die der Klägerin erteilte
- Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß und wirksam war und auch die we iteren Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 VVG mit Zugang des Ende
- März 2011 an die Klägerin versandten Versicherungsscheins vollständig
- erfüllt waren. Als die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 22. Januar 2013
- ihre Vertragserklärungen widerrief, war die Widerrufsfrist ge mäß § 8 Abs.
- 1, § 152 Abs. 1 VVG bereits abgelaufen. Ohne Erfolg greift die Revision
- die Feststellungen des Landgerichts an.
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- aa) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Klägerin wirksam über ihr Wide rrufsrecht belehrt worden.
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- Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beansta ndender Weise festgestellt, dass die Widerrufsbelehrung deutlich gestaltet
- ist und die Anforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG erfüllt sind.
- Soweit die Widerrufsbelehrung nicht umrahmt, sondern farblich unterlegt
- ist, handelt es sich um eine nach § 8 Abs. 5 Satz 2 VVG unerhebliche
- Abweichung von der Musterwiderrufsbelehrung. Dagegen setzt die Revision nur ihre eigene Würdigung; revisionsrechtlich beachtliche Fehler
- zeigt sie nicht auf. Insbesondere trifft es nicht zu, dass die Widerrufsb elehrung drucktechnisch nicht ausreichend hervorgehoben sei. Da die W iderrufsbelehrung sich über fast eine halbe Seite erstreckt, die Übe rschrift und die Zwischenüberschriften fett gedruckt sind und der gesamte
- Text farblich unterlegt ist, weist die Würdigung des Berufungsgerichts,
- dass diese Belehrung beim (flüchtigen) Lesen auffalle und ausreichend
- markant sei, keinen revisionsrechtlich erheblichen Fehler auf. Dem steht
- nicht entgegen, dass sich die Widerrufsbelehrung innerhalb des dreise itiges Formulars mit Informationen gemäß § 7 VVG und § 154 VVG b efand.
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- Dass die Klägerin die weiter gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VVG
- für den Fristbeginn erforderlichen Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2
- VVG vor Abgabe ihrer Vertragserklärung erhalten hat, hat das Berufungsgericht ebenfalls festgestellt. Die Revision erhebt hiergegen ke ine
- Rügen. Den Versicherungsschein hat die Beklagte der Klägerin mit
- Schreiben vom 25. März 2011 zugesandt; er ist der Klägerin unstreitig
- zugegangen.
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- bb) Damit begann die 30-tägige Widerrufsfrist jedenfalls Ende
- März 2011 zu laufen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 VVG). Der erst im Januar 2013
- erklärte Widerruf der Klägerin war mithin verspätet.
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- 2. Die Revision der Klägerin hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
- Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Klägerin
- nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des
- Landgerichts kein Widerrufsrecht mehr zustand.
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- Mayen
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- Felsch
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- Dr. Brockmöller
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- Lehmann
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- Dr. Schoppmeyer
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- Vorinstanzen:
- AG Salzgitter, Entscheidung vom 21.01.2014 - 23 C 160/13 LG Braunschweig, Entscheidung vom 26.08.2014 - 7 S 85/14 (008) -
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