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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 309/15
vom
10. Mai 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:100517BIVZR309.15.0
-2-
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann
am 10. Mai 2017
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen
das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Karlsruhe vom 19. Mai 2015 gemäß § 552a Satz 1 ZPO
auf dessen Kosten zurückzuweisen.
Der Senat beabsichtigt weiter, den Streitwert für die Revision des Klägers auf 6.000 €, für die Revision der B eklagten auf 3.000 € festzusetzen und der Beklagten die
Kosten ihrer übereinstimmend für erledigt erklärten Revision aufzuerlegen (§ 91a ZPO).
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
eines Monats
Stellung zu nehmen.
-3-
Gründe:
1
I. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision des Klägers
im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor, und das
Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
2
Die von der Revision des Klägers aufgeworfenen Rechtsfragen hat
der Senat überwiegend bereits vor Erlass des Berufungsurteils geklärt
(vgl. die Nachweise in den Senatsurteilen vom 25. Januar 2017 - IV ZR
229/15, BetrAV 2017, 181 und IV ZR 409/15, juris), im Übrigen - nach
Zulassung der Revision im vorliegenden Verfahren - in den Senatsurteilen vom 25. Januar 2017 im Sinne des Berufungsgerichts entschieden
und die dortigen, auf vergleichbare rechtliche Erwägungen wie im Streitfall gestützten Revisionen der Versicherten der Versorgungsanstalt des
Bundes und der Länder zurückgewiesen. Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe der vorgenannten Senatsurteile Bezug genommen.
Sie lassen sich auf den Streitfall übertragen. Damit sind auch die im
Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebenen Zula ssungsgründe entfallen. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserhe blicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der vom Berufungsgericht zug elassenen Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss
nach § 552a ZPO nicht im Wege (Senatsbeschluss vom 19. Oktober
2016 - IV ZR 71/16, juris Rn. 3 m.w.N.).
3
Das gilt auch für den von der Revision des Klägers vorgebrachten
Gesichtspunkt, die Beklagte habe angesichts des Verbots geltungserhaltender Reduktion unwirksamer allgemeiner Geschäftsbedingungen und
der gesetzlichen Wertungen des § 315 Abs. 3 BGB und des § 164 Abs. 1
VVG keinen Anspruch auf weitere Nachbesserung mehr und der Senat
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müsse die Neuregelung der Startgutschriften selbst treffen. Ein Rückgriff
auf AGB-rechtliche Vorschriften scheidet im Streitfall bereits deswegen
aus, weil - wie der Senat betreffend die Satzung der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder (Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV
ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 32 m.w.N.) bereits entschieden hat - die
Regelung der Startgutschriften auch in der Satzung der Beklagten auf
einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruht und deshalb der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen ist. Es bleibt danach
dabei, dass die gebotene Neuregelung nicht der Beklagten allein im Sa tzungsänderungsverfahren, sondern mit Blick auf die Tarifautonomie nach
Art. 9 Abs. 3 GG den Tarifvertragsparteien vorbehalten ist (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 aaO Rn. 150). Dementsprechend ist für einen Rückgriff auf die Wertungen der § 315 Abs. 3 BGB
und § 164 Abs. 1 VVG, die jeweils eine Vertragsanpassung durch die
Vertragspartei betreffen, kein Raum.
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4
II. Aus den vorstehenden und in den vorgenannten Senatsentscheidungen im Einzelnen dargelegten Erwägungen hat die Revision de s
Klägers auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
Mayen
Felsch
Lehmann
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.08.2014 - 6 O 561/13 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.05.2015 - 12 U 411/14 -