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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IV ZR 309/15
- vom
- 10. Mai 2017
- in dem Rechtsstreit
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- ECLI:DE:BGH:2017:100517BIVZR309.15.0
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- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
- Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
- den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann
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- am 10. Mai 2017
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- beschlossen:
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- Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen
- das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
- Karlsruhe vom 19. Mai 2015 gemäß § 552a Satz 1 ZPO
- auf dessen Kosten zurückzuweisen.
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- Der Senat beabsichtigt weiter, den Streitwert für die Revision des Klägers auf 6.000 €, für die Revision der B eklagten auf 3.000 € festzusetzen und der Beklagten die
- Kosten ihrer übereinstimmend für erledigt erklärten Revision aufzuerlegen (§ 91a ZPO).
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- Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
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- eines Monats
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- Stellung zu nehmen.
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- Gründe:
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- 1
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- I. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision des Klägers
- im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor, und das
- Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
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- Die von der Revision des Klägers aufgeworfenen Rechtsfragen hat
- der Senat überwiegend bereits vor Erlass des Berufungsurteils geklärt
- (vgl. die Nachweise in den Senatsurteilen vom 25. Januar 2017 - IV ZR
- 229/15, BetrAV 2017, 181 und IV ZR 409/15, juris), im Übrigen - nach
- Zulassung der Revision im vorliegenden Verfahren - in den Senatsurteilen vom 25. Januar 2017 im Sinne des Berufungsgerichts entschieden
- und die dortigen, auf vergleichbare rechtliche Erwägungen wie im Streitfall gestützten Revisionen der Versicherten der Versorgungsanstalt des
- Bundes und der Länder zurückgewiesen. Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe der vorgenannten Senatsurteile Bezug genommen.
- Sie lassen sich auf den Streitfall übertragen. Damit sind auch die im
- Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebenen Zula ssungsgründe entfallen. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserhe blicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der vom Berufungsgericht zug elassenen Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss
- nach § 552a ZPO nicht im Wege (Senatsbeschluss vom 19. Oktober
- 2016 - IV ZR 71/16, juris Rn. 3 m.w.N.).
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- Das gilt auch für den von der Revision des Klägers vorgebrachten
- Gesichtspunkt, die Beklagte habe angesichts des Verbots geltungserhaltender Reduktion unwirksamer allgemeiner Geschäftsbedingungen und
- der gesetzlichen Wertungen des § 315 Abs. 3 BGB und des § 164 Abs. 1
- VVG keinen Anspruch auf weitere Nachbesserung mehr und der Senat
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- müsse die Neuregelung der Startgutschriften selbst treffen. Ein Rückgriff
- auf AGB-rechtliche Vorschriften scheidet im Streitfall bereits deswegen
- aus, weil - wie der Senat betreffend die Satzung der Versorgungsanstalt
- des Bundes und der Länder (Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV
- ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 32 m.w.N.) bereits entschieden hat - die
- Regelung der Startgutschriften auch in der Satzung der Beklagten auf
- einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruht und deshalb der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen ist. Es bleibt danach
- dabei, dass die gebotene Neuregelung nicht der Beklagten allein im Sa tzungsänderungsverfahren, sondern mit Blick auf die Tarifautonomie nach
- Art. 9 Abs. 3 GG den Tarifvertragsparteien vorbehalten ist (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 aaO Rn. 150). Dementsprechend ist für einen Rückgriff auf die Wertungen der § 315 Abs. 3 BGB
- und § 164 Abs. 1 VVG, die jeweils eine Vertragsanpassung durch die
- Vertragspartei betreffen, kein Raum.
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- II. Aus den vorstehenden und in den vorgenannten Senatsentscheidungen im Einzelnen dargelegten Erwägungen hat die Revision de s
- Klägers auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
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- Mayen
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- Felsch
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- Lehmann
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- Harsdorf-Gebhardt
-
- Dr. Bußmann
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- Vorinstanzen:
- LG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.08.2014 - 6 O 561/13 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.05.2015 - 12 U 411/14 -
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