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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 223/06
vom
5. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2007 durch dem
Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Felsch
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom
14. Juli 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Der Senat hat die Rügen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs
(Art. 103 Abs. 1 GG) und eines Verstoßes gegen das Willkürverbot
(Art. 3 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von
einer
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§ 544 Abs. 4
S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der
Kläger
trägt
die
Kosten
des
Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 96.878.62 €
Terno
Seiffert
Dr. Kessal-Wulf
Wendt
Felsch
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 28.04.2003 - 16 O 431/00 OLG Koblenz, Entscheidung vom 14.07.2006 - 10 U 654/03 -