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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IV ZR 223/06
- vom
- 5. Dezember 2007
- in dem Rechtsstreit
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- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2007 durch dem
- Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
- und den Richter Felsch
- beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
- dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom
- 14. Juli 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die
- Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
- Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
- Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
- Der Senat hat die Rügen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs
- (Art. 103 Abs. 1 GG) und eines Verstoßes gegen das Willkürverbot
- (Art. 3 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von
- einer
-
- weiteren
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- Begründung
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- wird
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- gemäß
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- § 544 Abs. 4
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- S. 2,
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- 2. Halbs. ZPO abgesehen.
- Der
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- Kläger
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- trägt
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- die
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- Kosten
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- des
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- Beschwerdeverfahrens
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- (§ 97 Abs. 1 ZPO).
- Streitwert: 96.878.62 €
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- Terno
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- Seiffert
- Dr. Kessal-Wulf
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- Wendt
- Felsch
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- Vorinstanzen:
- LG Koblenz, Entscheidung vom 28.04.2003 - 16 O 431/00 OLG Koblenz, Entscheidung vom 14.07.2006 - 10 U 654/03 -
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