|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|
BESCHLUSS
|
|
IV ZR 146/10
|
|
vom
|
|
13. Dezember 2011
|
|
in dem Rechtsstreit
|
|
|
|
-2-
|
|
|
|
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin
|
|
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
|
|
|
|
am 13. Dezember 2011
|
|
|
|
beschlossen:
|
|
|
|
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Bekla gten gegen den Beschluss des Senats vom 28. September
|
|
2011 werden zurückgewiesen.
|
|
|
|
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens der Anh örungsrüge.
|
|
|
|
Gründe:
|
|
|
|
1
|
|
|
|
Die Anhörungsrüge gemäß § 69a GKG sowie die Gegenvorstellung
|
|
sind unbegründet. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, der Senat
|
|
habe in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass Gegenstand des
|
|
Klageantrags nach der Rücknahme der Klage gegen die beiden anderen
|
|
gesetzlichen Erben nur das Erbrecht der Kläger im Verhältnis zur B eklagten gewesen sei. Das wirtschaftliche Interesse der Beklagten an der
|
|
Klageabweisung entspreche daher demjenigen an ihrer Widerklage.
|
|
|
|
2
|
|
|
|
Dieser Argumentation vermag der Senat, wie bereits im angegriffenen Beschluss im Einzelnen erläutert, nicht zu folgen. In der Recht s-
|
|
|
|
-3-
|
|
|
|
mittelinstanz ist vom wirtschaftlichen Interesse der unterlegenen Bekla gten auszugehen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2006 - IV ZR
|
|
143/05, FamRZ 2007, 464). Die Beklagte wendet sich gegen den Antrag
|
|
der Kläger, mit dem diese die Feststellung begehren, dass sie durch
|
|
letztwillige Verfügung von Todes wegen Miterben zu je 1/4 der Erblass erin geworden sind. Maßgebend bei einer derartigen Erbfeststellungsklage
|
|
ist der von den Klägern für sich in Anspruch genommene Erbanteil (Zö ller/Herget, ZPO 29. Aufl. § 3 Rn. 16 "Erbrechtliche Ansprüche"; Prütting/
|
|
Gehrlein/Gehle, ZPO § 3 Rn. 113). Dies ist hier der von den Klägern geltend gemachte 3/4-Anteil am Nachlass. Diese Berechtigung der Kläger
|
|
stellt die Beklagte in vollem Umfang in Abrede, da sie die Ansicht vertritt,
|
|
es sei gesetzliche Erbfolge eingetreten.
|
|
|
|
3
|
|
|
|
Demgegenüber kommt es für den Wert des Klageantrages nicht
|
|
darauf an, dass die Beklagte behauptet, selbst nur zu 1/3 Miterbin aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu sein. Dies ist erst bei der Bemessung des
|
|
Widerklageantrages maßgebend. Ebenso ist es unerheblich, dass die
|
|
Kläger ihre Klage gegen zwei Beklagte, die ebenfalls als gesetzliche Miterben in Betracht kommen, zurückgenommen haben. Der Umstand, dass
|
|
|
|
-4-
|
|
|
|
im Verhältnis zu diesen keine rechtskräftige Entscheidung über das Er brecht ergeht, führt nicht dazu, den Streitwert im Verhältnis zur Beklagten
|
|
zu reduzieren.
|
|
|
|
Dr. Kessal-Wulf
|
|
|
|
Harsdorf-Gebhardt
|
|
|
|
Wendt
|
|
|
|
Felsch
|
|
|
|
Dr. Karczewski
|
|
|
|
Vorinstanzen:
|
|
LG Berlin, Entscheidung vom 07.12.2007 - 20 O 54/07 KG Berlin, Entscheidung vom 15.06.2010 - 21 U 7/08 -
|
|
|
|
|