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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IV ZR 146/10
- vom
- 13. Dezember 2011
- in dem Rechtsstreit
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- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin
- Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
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- am 13. Dezember 2011
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- beschlossen:
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- Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Bekla gten gegen den Beschluss des Senats vom 28. September
- 2011 werden zurückgewiesen.
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- Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens der Anh örungsrüge.
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- Gründe:
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- Die Anhörungsrüge gemäß § 69a GKG sowie die Gegenvorstellung
- sind unbegründet. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, der Senat
- habe in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass Gegenstand des
- Klageantrags nach der Rücknahme der Klage gegen die beiden anderen
- gesetzlichen Erben nur das Erbrecht der Kläger im Verhältnis zur B eklagten gewesen sei. Das wirtschaftliche Interesse der Beklagten an der
- Klageabweisung entspreche daher demjenigen an ihrer Widerklage.
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- Dieser Argumentation vermag der Senat, wie bereits im angegriffenen Beschluss im Einzelnen erläutert, nicht zu folgen. In der Recht s-
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- mittelinstanz ist vom wirtschaftlichen Interesse der unterlegenen Bekla gten auszugehen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2006 - IV ZR
- 143/05, FamRZ 2007, 464). Die Beklagte wendet sich gegen den Antrag
- der Kläger, mit dem diese die Feststellung begehren, dass sie durch
- letztwillige Verfügung von Todes wegen Miterben zu je 1/4 der Erblass erin geworden sind. Maßgebend bei einer derartigen Erbfeststellungsklage
- ist der von den Klägern für sich in Anspruch genommene Erbanteil (Zö ller/Herget, ZPO 29. Aufl. § 3 Rn. 16 "Erbrechtliche Ansprüche"; Prütting/
- Gehrlein/Gehle, ZPO § 3 Rn. 113). Dies ist hier der von den Klägern geltend gemachte 3/4-Anteil am Nachlass. Diese Berechtigung der Kläger
- stellt die Beklagte in vollem Umfang in Abrede, da sie die Ansicht vertritt,
- es sei gesetzliche Erbfolge eingetreten.
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- Demgegenüber kommt es für den Wert des Klageantrages nicht
- darauf an, dass die Beklagte behauptet, selbst nur zu 1/3 Miterbin aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu sein. Dies ist erst bei der Bemessung des
- Widerklageantrages maßgebend. Ebenso ist es unerheblich, dass die
- Kläger ihre Klage gegen zwei Beklagte, die ebenfalls als gesetzliche Miterben in Betracht kommen, zurückgenommen haben. Der Umstand, dass
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- im Verhältnis zu diesen keine rechtskräftige Entscheidung über das Er brecht ergeht, führt nicht dazu, den Streitwert im Verhältnis zur Beklagten
- zu reduzieren.
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- Dr. Kessal-Wulf
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- Harsdorf-Gebhardt
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- Wendt
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- Felsch
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- Dr. Karczewski
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- Vorinstanzen:
- LG Berlin, Entscheidung vom 07.12.2007 - 20 O 54/07 KG Berlin, Entscheidung vom 15.06.2010 - 21 U 7/08 -
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