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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 400/12
vom
25. Juli 2013
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Wöstmann, Seiters, Mayer und Reiter
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 7. November 2012 - 4 EntV 4/12 - wird als
unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 19.900 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Der Kläger begehrt vom beklagten Land gemäß §§ 199, 198 Abs. 2 GVG
Entschädigung in Höhe von insgesamt 19.900 € wegen der Dauer zweier bei
der Staatsanwaltschaft und beim Landgericht G.
gegen ihn anhängig ge-
wesener, später eingestellter Strafverfahren. Hinsichtlich des ersten, am 6. Februar 2001 eingeleiteten und am 1. März 2011 endgültig nach § 154 Abs. 2 StPO
beendeten Verfahrens wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz beziffert
er seine Ansprüche mit 12.100 €. Hinsichtlich des zweiten, am 20. August 2003
eingeleiteten und am 26. März 2010 nach § 153a Abs. 2 StPO endgültig einge-
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stellten Verfahrens wegen Steuerhinterziehung verlangt er eine Entschädigung
von 7.800 €.
2
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.
II.
3
Die Beschwerde ist unzulässig, weil die gemäß § 201 Abs. 2 Satz 3
Halbsatz 2 GVG, § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer
von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird.
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Entgegen der Auffassung des Klägers ist § 26 Nr. 8 EGZPO auf Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in erstinstanzlichen Urteilen
der Oberlandesgerichte über Klagen auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer von Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
(§§ 198 ff GVG) anwendbar; solche Urteile unterliegen der Beschwerde nicht
unterhalb der dort definierten Wertgrenze (vgl. in diesem Sinn auch Marx/
Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren,
§ 201 GVG Rn. 34; Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen
Gerichtsverfahren, § 201 GVG Rn. 24; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO,
34. Aufl., § 198 GVG Rn. 12; Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl., § 201 Rn. 11 i.V.m.
§ 133 Rn. 11).
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§ 201 Abs. 2 Satz 3 GVG bestimmt, dass gegen die Entscheidung des
Oberlandesgerichts die Revision nach Maßgabe des § 543 ZPO stattfindet, wobei § 544 ZPO entsprechend anzuwenden ist. Die Revision findet damit nur
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statt, wenn dieses Rechtsmittel durch das Oberlandesgericht in seinem Urteil
oder auf Beschwerde durch den Bundesgerichtshof zugelassen worden ist.
§ 544 ZPO, der die Einzelheiten der Nichtzulassungsbeschwerde regelt, ist allerdings nach § 26 Nr. 8 EGZPO bis einschließlich 31. Dezember 2014 nur mit
der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der
Revision geltend zu machenden Beschwerde 20.000 € übersteigt.
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Soweit der Kläger darauf abstellt, dass in § 26 Nr. 8 EGZPO - wie in
§ 544 ZPO - von "Berufungsurteil" die Rede ist, steht dies der Anwendung des
§ 26 Nr. 8 EGZPO nicht entgegen. Denn § 201 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 ZPO
ordnet gerade für die erstinstanzlichen Urteile der Oberlandesgerichte im Entschädigungsverfahren eine entsprechende Anwendung der Bestimmungen über
die Nichtzulassungsbeschwerde gegen Berufungsurteile an.
7
Dass § 201 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 GVG nicht ausdrücklich § 26 Nr. 8
EGZPO mit erwähnt, ist ohne Bedeutung. Die Bestimmung verweist auf § 544
ZPO, der nach § 26 Nr. 8 EGZPO bis zum 31. Dezember 2014 nur mit der dort
gesetzlich festgelegten Mindestbeschwer anzuwenden ist. § 544 ZPO ist deshalb bis zu diesem Zeitpunkt nur mit dem Inhalt des § 26 Nr. 8 EGZPO zu verstehen, das heißt § 26 Nr. 8 EGZPO in § 544 ZPO "hineinzulesen". Dass die
Regelung des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht unmittelbar in § 544 ZPO enthalten ist,
ist auf ihrem Charakter als Überleitungsvorschrift zurückzuführen; solche Bestimmungen sind üblicherweise in dem Gesetz betreffend die Einführung der
Zivilprozessordnung normiert.
8
Es geht mithin nicht, wie der Kläger meint, um eine analoge Anwendung
des § 26 Nr. 8 EGZPO, sodass sich die Frage einer planwidrigen Unvollstän-
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digkeit des Gesetzes nicht stellt. Für die Meinung des Klägers, der Gesetzgeber
habe die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde beim Rechtsschutz in
Entschädigungssachen nach §§ 198 ff GVG unabhängig vom Erreichen einer
Mindestbeschwer zulassen wollen, ergeben sich im Übrigen auch aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/3802 S. 25) keinerlei Anhaltspunkte.
Schlick
Wöstmann
Mayer
Seiters
Reiter
Vorinstanz:
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.11.2012 - 4 EntV 4/12 -