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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- III ZR 400/12
- vom
- 25. Juli 2013
- in dem Rechtsstreit
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- Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Wöstmann, Seiters, Mayer und Reiter
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- beschlossen:
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- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
- Frankfurt am Main vom 7. November 2012 - 4 EntV 4/12 - wird als
- unzulässig verworfen.
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- Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
- Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 19.900 € festgesetzt.
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- Gründe:
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- I.
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- Der Kläger begehrt vom beklagten Land gemäß §§ 199, 198 Abs. 2 GVG
- Entschädigung in Höhe von insgesamt 19.900 € wegen der Dauer zweier bei
- der Staatsanwaltschaft und beim Landgericht G.
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- gegen ihn anhängig ge-
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- wesener, später eingestellter Strafverfahren. Hinsichtlich des ersten, am 6. Februar 2001 eingeleiteten und am 1. März 2011 endgültig nach § 154 Abs. 2 StPO
- beendeten Verfahrens wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz beziffert
- er seine Ansprüche mit 12.100 €. Hinsichtlich des zweiten, am 20. August 2003
- eingeleiteten und am 26. März 2010 nach § 153a Abs. 2 StPO endgültig einge-
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- stellten Verfahrens wegen Steuerhinterziehung verlangt er eine Entschädigung
- von 7.800 €.
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- Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen.
- Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.
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- II.
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- Die Beschwerde ist unzulässig, weil die gemäß § 201 Abs. 2 Satz 3
- Halbsatz 2 GVG, § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer
- von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird.
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- Entgegen der Auffassung des Klägers ist § 26 Nr. 8 EGZPO auf Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in erstinstanzlichen Urteilen
- der Oberlandesgerichte über Klagen auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer von Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
- (§§ 198 ff GVG) anwendbar; solche Urteile unterliegen der Beschwerde nicht
- unterhalb der dort definierten Wertgrenze (vgl. in diesem Sinn auch Marx/
- Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren,
- § 201 GVG Rn. 34; Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen
- Gerichtsverfahren, § 201 GVG Rn. 24; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO,
- 34. Aufl., § 198 GVG Rn. 12; Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl., § 201 Rn. 11 i.V.m.
- § 133 Rn. 11).
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- § 201 Abs. 2 Satz 3 GVG bestimmt, dass gegen die Entscheidung des
- Oberlandesgerichts die Revision nach Maßgabe des § 543 ZPO stattfindet, wobei § 544 ZPO entsprechend anzuwenden ist. Die Revision findet damit nur
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- statt, wenn dieses Rechtsmittel durch das Oberlandesgericht in seinem Urteil
- oder auf Beschwerde durch den Bundesgerichtshof zugelassen worden ist.
- § 544 ZPO, der die Einzelheiten der Nichtzulassungsbeschwerde regelt, ist allerdings nach § 26 Nr. 8 EGZPO bis einschließlich 31. Dezember 2014 nur mit
- der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
- Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der
- Revision geltend zu machenden Beschwerde 20.000 € übersteigt.
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- Soweit der Kläger darauf abstellt, dass in § 26 Nr. 8 EGZPO - wie in
- § 544 ZPO - von "Berufungsurteil" die Rede ist, steht dies der Anwendung des
- § 26 Nr. 8 EGZPO nicht entgegen. Denn § 201 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 ZPO
- ordnet gerade für die erstinstanzlichen Urteile der Oberlandesgerichte im Entschädigungsverfahren eine entsprechende Anwendung der Bestimmungen über
- die Nichtzulassungsbeschwerde gegen Berufungsurteile an.
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- Dass § 201 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 GVG nicht ausdrücklich § 26 Nr. 8
- EGZPO mit erwähnt, ist ohne Bedeutung. Die Bestimmung verweist auf § 544
- ZPO, der nach § 26 Nr. 8 EGZPO bis zum 31. Dezember 2014 nur mit der dort
- gesetzlich festgelegten Mindestbeschwer anzuwenden ist. § 544 ZPO ist deshalb bis zu diesem Zeitpunkt nur mit dem Inhalt des § 26 Nr. 8 EGZPO zu verstehen, das heißt § 26 Nr. 8 EGZPO in § 544 ZPO "hineinzulesen". Dass die
- Regelung des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht unmittelbar in § 544 ZPO enthalten ist,
- ist auf ihrem Charakter als Überleitungsvorschrift zurückzuführen; solche Bestimmungen sind üblicherweise in dem Gesetz betreffend die Einführung der
- Zivilprozessordnung normiert.
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- Es geht mithin nicht, wie der Kläger meint, um eine analoge Anwendung
- des § 26 Nr. 8 EGZPO, sodass sich die Frage einer planwidrigen Unvollstän-
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- digkeit des Gesetzes nicht stellt. Für die Meinung des Klägers, der Gesetzgeber
- habe die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde beim Rechtsschutz in
- Entschädigungssachen nach §§ 198 ff GVG unabhängig vom Erreichen einer
- Mindestbeschwer zulassen wollen, ergeben sich im Übrigen auch aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/3802 S. 25) keinerlei Anhaltspunkte.
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- Schlick
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- Wöstmann
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- Mayer
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- Seiters
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- Reiter
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- Vorinstanz:
- OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.11.2012 - 4 EntV 4/12 -
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