|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|
BESCHLUSS
|
|
III ZR 168/00
|
|
vom
|
|
22. Februar 2001
|
|
in dem Rechtsstreit
|
|
|
|
- 2 -
|
|
|
|
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2001 durch den
|
|
Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und
|
|
Galke
|
|
|
|
beschlossen:
|
|
|
|
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 27. Zivilsenats
|
|
des Kammergerichts vom 25. April 2000 - 27 U 2938/99 - wird
|
|
nicht angenommen.
|
|
|
|
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97
|
|
Abs. 1 ZPO).
|
|
|
|
Streitwert: 95.137,38 DM.
|
|
|
|
Gründe:
|
|
|
|
Der Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO).
|
|
Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54,
|
|
277).
|
|
|
|
1.
|
|
|
|
Ein allgemeiner Kostenerstattungsanspruch nach § 670 BGB (entspre-
|
|
|
|
chend) steht der Klägerin deshalb nicht zu, weil zwischen ihr und der beklagten
|
|
Bundesrepublik zu keinem Zeitpunkt ein "Verwalterverhältnis" im Sinne der
|
|
§§ 11 ff VermG bestanden hat. Das Rechtsinstitut der staatlichen Verwaltung,
|
|
|
|
- 3 -
|
|
|
|
die das Vermögensgesetz im Blick hat (§ 1 Abs. 4 VermG), ist in der DDR neben den Enteignungen und sonstigen zu Eigentumsverlusten führenden Maßnahmen planmäßig als Mittel der "wirtschaftlichen Enteignung" Privater eingesetzt worden. Gerade deshalb ist die Aufhebung der staatlichen Verwaltung
|
|
zum Regelungsgegenstand des Vermögensgesetzes gemacht worden, das insgesamt die Wiedergutmachung von Teilungsunrecht bezweckt (Senatsurteil
|
|
BGHZ 140, 355, 363). Um einen derartigen Sachverhalt geht es nicht. Das
|
|
Grundstück S.-Straße, mit dessen Verwaltung der Rechtsvorgänger der Klägerin mit "Generalverwaltungsauftrag" des Magistrats von Groß-Berlin vom
|
|
21. April 1953 betraut worden war, war 1944 zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen worden. Der Generalverwaltungsauftrag bestimmte daher
|
|
lediglich, welche staatliche Wirtschaftseinheit einen zum Staatsvermögen der
|
|
DDR gehörenden Vermögenswert verwalten sollte.
|
|
|
|
2.
|
|
|
|
Entgegen der Auffassung der Revision ist nicht deshalb eine andere
|
|
|
|
Betrachtungsweise angezeigt, weil wegen der 1944 vollzogenen Enteignung
|
|
der jüdischen Voreigentümer vermögensrechtliche Ansprüche bestehen oder
|
|
entstehen könnten (vgl. § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG). Dabei kann dahinstehen, ob
|
|
die Überführung des Grundstücks in das Eigentum des Deutschen Reiches
|
|
überhaupt als rechtlich wirksam angesehen werden kann (vgl. hierzu BVerwGE
|
|
98, 137, 141). Ebenso bedarf es keiner Klärung, ob bereits vor Erlaß des Vermögensgesetzes zwischen den jüdischen Voreigentümern und der DDR ein
|
|
Treuhandverhältnis bestanden hatte; dies will das Berufungsgericht dem
|
|
Umstand entnehmen, daß im Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks
|
|
S.-Straße gemäß Abschn. A. Nr. 5 Buchst. d und C. Nr. 1 Buchst. d der Gemeinsamen Anweisung über die Berichtigung der Grundbücher und Liegenschaftskataster für Grundstücke des ehemaligen Reichs-, Preußen-, Wehr-
|
|
|
|
- 4 -
|
|
|
|
machts-, Landes-, Kreis- und Gemeindevermögens vom 11. Oktober 1961 der
|
|
Regierung der DDR, des Ministers der Finanzen und des Ministers des Innern
|
|
(abgedruckt in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Anh. I
|
|
10 a) nicht "Eigentum des Volkes" eingetragen war, sondern es bei der Eintragung "Deutsches Reich" mit der Maßgabe verblieben ist, daß im Grundbuch
|
|
der Vermerk "Liste C" angebracht worden war.
|
|
|
|
Denn all dies änderte nichts daran, daß im Sinne des Vermögensgesetzes allein ein Entziehungstatbestand in Rede steht (BVerwGE aaO). Ein auf
|
|
§ 1 Abs. 6 Satz 1 VermG gestützter Rückgabeantrag würde also nur ein "Restitutionsverhältnis" begründen. Dieses Verhältnis würde nicht zwischen den
|
|
Parteien des vorliegenden Rechtsstreits bestehen. Auch ließe sich hieraus ein
|
|
allgemeiner Erstattungsanspruch des Verfügungsberechtigten, den die Klägerin geltend macht, gerade nicht herleiten (vgl. Senatsurteil BGHZ 137, 183, 187
|
|
f).
|
|
|
|
3.
|
|
|
|
Hat ein kommunales Wohnungsunternehmen ein in die sogenannte Si-
|
|
|
|
cherungsverwaltung überführtes (privates) Grundstück in der Annahme verwaltet, hierzu (auch) gegenüber dem Eigentümer nach den Bestimmungen des
|
|
Vermögensgesetzes berechtigt und verpflichtet zu sein, so kommt nach der
|
|
Rechtsprechung des Senats ein Kostenerstattungsanspruch des Wohnungsunternehmens gegen den Eigentümer nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht (Senatsurteil BGHZ 143, 9).
|
|
|
|
Ob diese Rechtsprechung für die vorliegende, ganz anders gelagerte
|
|
Fallgestaltung herangezogen werden kann, kann offenbleiben. Etwaige Kostenerstattungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte nach §§ 683
|
|
|
|
- 5 -
|
|
|
|
Satz 1, 670 BGB wären in jedem Falle verjährt. Solche, der kurzen Verjährung
|
|
nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 oder 7 BGB unterliegenden Ansprüche wären nämlich
|
|
sofort, d.h. in dem Zeitpunkt, in dem die Aufwendungen gemacht werden, fällig
|
|
geworden (Senatsurteil aaO S. 16 f). Daraus folgt, daß bezüglich der in den
|
|
Jahren 1991 bis 1993 getätigten Aufwendungen, um deren Erstattung es in
|
|
dem vorliegenden Rechtsstreit allein geht, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1995 Verjährung eingetreten wäre. Die - später erweiterte - Klage ist
|
|
jedoch erst im Dezember 1996 bei Gericht eingereicht worden.
|
|
|
|
4.
|
|
|
|
Auch im übrigen weist das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler zum
|
|
|
|
Nachteil der Klägerin auf.
|
|
|
|
Rinne
|
|
|
|
Streck
|
|
Kapsa
|
|
|
|
Schlick
|
|
Galke
|
|
|
|
|