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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 168/00
vom
22. Februar 2001
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und
Galke
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 27. Zivilsenats
des Kammergerichts vom 25. April 2000 - 27 U 2938/99 - wird
nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 95.137,38 DM.
Gründe:
Der Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO).
Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54,
277).
1.
Ein allgemeiner Kostenerstattungsanspruch nach § 670 BGB (entspre-
chend) steht der Klägerin deshalb nicht zu, weil zwischen ihr und der beklagten
Bundesrepublik zu keinem Zeitpunkt ein "Verwalterverhältnis" im Sinne der
§§ 11 ff VermG bestanden hat. Das Rechtsinstitut der staatlichen Verwaltung,
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die das Vermögensgesetz im Blick hat (§ 1 Abs. 4 VermG), ist in der DDR neben den Enteignungen und sonstigen zu Eigentumsverlusten führenden Maßnahmen planmäßig als Mittel der "wirtschaftlichen Enteignung" Privater eingesetzt worden. Gerade deshalb ist die Aufhebung der staatlichen Verwaltung
zum Regelungsgegenstand des Vermögensgesetzes gemacht worden, das insgesamt die Wiedergutmachung von Teilungsunrecht bezweckt (Senatsurteil
BGHZ 140, 355, 363). Um einen derartigen Sachverhalt geht es nicht. Das
Grundstück S.-Straße, mit dessen Verwaltung der Rechtsvorgänger der Klägerin mit "Generalverwaltungsauftrag" des Magistrats von Groß-Berlin vom
21. April 1953 betraut worden war, war 1944 zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen worden. Der Generalverwaltungsauftrag bestimmte daher
lediglich, welche staatliche Wirtschaftseinheit einen zum Staatsvermögen der
DDR gehörenden Vermögenswert verwalten sollte.
2.
Entgegen der Auffassung der Revision ist nicht deshalb eine andere
Betrachtungsweise angezeigt, weil wegen der 1944 vollzogenen Enteignung
der jüdischen Voreigentümer vermögensrechtliche Ansprüche bestehen oder
entstehen könnten (vgl. § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG). Dabei kann dahinstehen, ob
die Überführung des Grundstücks in das Eigentum des Deutschen Reiches
überhaupt als rechtlich wirksam angesehen werden kann (vgl. hierzu BVerwGE
98, 137, 141). Ebenso bedarf es keiner Klärung, ob bereits vor Erlaß des Vermögensgesetzes zwischen den jüdischen Voreigentümern und der DDR ein
Treuhandverhältnis bestanden hatte; dies will das Berufungsgericht dem
Umstand entnehmen, daß im Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks
S.-Straße gemäß Abschn. A. Nr. 5 Buchst. d und C. Nr. 1 Buchst. d der Gemeinsamen Anweisung über die Berichtigung der Grundbücher und Liegenschaftskataster für Grundstücke des ehemaligen Reichs-, Preußen-, Wehr-
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machts-, Landes-, Kreis- und Gemeindevermögens vom 11. Oktober 1961 der
Regierung der DDR, des Ministers der Finanzen und des Ministers des Innern
(abgedruckt in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Anh. I
10 a) nicht "Eigentum des Volkes" eingetragen war, sondern es bei der Eintragung "Deutsches Reich" mit der Maßgabe verblieben ist, daß im Grundbuch
der Vermerk "Liste C" angebracht worden war.
Denn all dies änderte nichts daran, daß im Sinne des Vermögensgesetzes allein ein Entziehungstatbestand in Rede steht (BVerwGE aaO). Ein auf
§ 1 Abs. 6 Satz 1 VermG gestützter Rückgabeantrag würde also nur ein "Restitutionsverhältnis" begründen. Dieses Verhältnis würde nicht zwischen den
Parteien des vorliegenden Rechtsstreits bestehen. Auch ließe sich hieraus ein
allgemeiner Erstattungsanspruch des Verfügungsberechtigten, den die Klägerin geltend macht, gerade nicht herleiten (vgl. Senatsurteil BGHZ 137, 183, 187
f).
3.
Hat ein kommunales Wohnungsunternehmen ein in die sogenannte Si-
cherungsverwaltung überführtes (privates) Grundstück in der Annahme verwaltet, hierzu (auch) gegenüber dem Eigentümer nach den Bestimmungen des
Vermögensgesetzes berechtigt und verpflichtet zu sein, so kommt nach der
Rechtsprechung des Senats ein Kostenerstattungsanspruch des Wohnungsunternehmens gegen den Eigentümer nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht (Senatsurteil BGHZ 143, 9).
Ob diese Rechtsprechung für die vorliegende, ganz anders gelagerte
Fallgestaltung herangezogen werden kann, kann offenbleiben. Etwaige Kostenerstattungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte nach §§ 683
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Satz 1, 670 BGB wären in jedem Falle verjährt. Solche, der kurzen Verjährung
nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 oder 7 BGB unterliegenden Ansprüche wären nämlich
sofort, d.h. in dem Zeitpunkt, in dem die Aufwendungen gemacht werden, fällig
geworden (Senatsurteil aaO S. 16 f). Daraus folgt, daß bezüglich der in den
Jahren 1991 bis 1993 getätigten Aufwendungen, um deren Erstattung es in
dem vorliegenden Rechtsstreit allein geht, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1995 Verjährung eingetreten wäre. Die - später erweiterte - Klage ist
jedoch erst im Dezember 1996 bei Gericht eingereicht worden.
4.
Auch im übrigen weist das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler zum
Nachteil der Klägerin auf.
Rinne
Streck
Kapsa
Schlick
Galke