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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- III ZR 168/00
- vom
- 22. Februar 2001
- in dem Rechtsstreit
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- Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2001 durch den
- Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und
- Galke
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- beschlossen:
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- Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 27. Zivilsenats
- des Kammergerichts vom 25. April 2000 - 27 U 2938/99 - wird
- nicht angenommen.
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- Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97
- Abs. 1 ZPO).
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- Streitwert: 95.137,38 DM.
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- Gründe:
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- Der Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO).
- Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54,
- 277).
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- 1.
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- Ein allgemeiner Kostenerstattungsanspruch nach § 670 BGB (entspre-
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- chend) steht der Klägerin deshalb nicht zu, weil zwischen ihr und der beklagten
- Bundesrepublik zu keinem Zeitpunkt ein "Verwalterverhältnis" im Sinne der
- §§ 11 ff VermG bestanden hat. Das Rechtsinstitut der staatlichen Verwaltung,
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- die das Vermögensgesetz im Blick hat (§ 1 Abs. 4 VermG), ist in der DDR neben den Enteignungen und sonstigen zu Eigentumsverlusten führenden Maßnahmen planmäßig als Mittel der "wirtschaftlichen Enteignung" Privater eingesetzt worden. Gerade deshalb ist die Aufhebung der staatlichen Verwaltung
- zum Regelungsgegenstand des Vermögensgesetzes gemacht worden, das insgesamt die Wiedergutmachung von Teilungsunrecht bezweckt (Senatsurteil
- BGHZ 140, 355, 363). Um einen derartigen Sachverhalt geht es nicht. Das
- Grundstück S.-Straße, mit dessen Verwaltung der Rechtsvorgänger der Klägerin mit "Generalverwaltungsauftrag" des Magistrats von Groß-Berlin vom
- 21. April 1953 betraut worden war, war 1944 zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen worden. Der Generalverwaltungsauftrag bestimmte daher
- lediglich, welche staatliche Wirtschaftseinheit einen zum Staatsvermögen der
- DDR gehörenden Vermögenswert verwalten sollte.
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- 2.
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- Entgegen der Auffassung der Revision ist nicht deshalb eine andere
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- Betrachtungsweise angezeigt, weil wegen der 1944 vollzogenen Enteignung
- der jüdischen Voreigentümer vermögensrechtliche Ansprüche bestehen oder
- entstehen könnten (vgl. § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG). Dabei kann dahinstehen, ob
- die Überführung des Grundstücks in das Eigentum des Deutschen Reiches
- überhaupt als rechtlich wirksam angesehen werden kann (vgl. hierzu BVerwGE
- 98, 137, 141). Ebenso bedarf es keiner Klärung, ob bereits vor Erlaß des Vermögensgesetzes zwischen den jüdischen Voreigentümern und der DDR ein
- Treuhandverhältnis bestanden hatte; dies will das Berufungsgericht dem
- Umstand entnehmen, daß im Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks
- S.-Straße gemäß Abschn. A. Nr. 5 Buchst. d und C. Nr. 1 Buchst. d der Gemeinsamen Anweisung über die Berichtigung der Grundbücher und Liegenschaftskataster für Grundstücke des ehemaligen Reichs-, Preußen-, Wehr-
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- machts-, Landes-, Kreis- und Gemeindevermögens vom 11. Oktober 1961 der
- Regierung der DDR, des Ministers der Finanzen und des Ministers des Innern
- (abgedruckt in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Anh. I
- 10 a) nicht "Eigentum des Volkes" eingetragen war, sondern es bei der Eintragung "Deutsches Reich" mit der Maßgabe verblieben ist, daß im Grundbuch
- der Vermerk "Liste C" angebracht worden war.
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- Denn all dies änderte nichts daran, daß im Sinne des Vermögensgesetzes allein ein Entziehungstatbestand in Rede steht (BVerwGE aaO). Ein auf
- § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG gestützter Rückgabeantrag würde also nur ein "Restitutionsverhältnis" begründen. Dieses Verhältnis würde nicht zwischen den
- Parteien des vorliegenden Rechtsstreits bestehen. Auch ließe sich hieraus ein
- allgemeiner Erstattungsanspruch des Verfügungsberechtigten, den die Klägerin geltend macht, gerade nicht herleiten (vgl. Senatsurteil BGHZ 137, 183, 187
- f).
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- 3.
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- Hat ein kommunales Wohnungsunternehmen ein in die sogenannte Si-
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- cherungsverwaltung überführtes (privates) Grundstück in der Annahme verwaltet, hierzu (auch) gegenüber dem Eigentümer nach den Bestimmungen des
- Vermögensgesetzes berechtigt und verpflichtet zu sein, so kommt nach der
- Rechtsprechung des Senats ein Kostenerstattungsanspruch des Wohnungsunternehmens gegen den Eigentümer nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht (Senatsurteil BGHZ 143, 9).
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- Ob diese Rechtsprechung für die vorliegende, ganz anders gelagerte
- Fallgestaltung herangezogen werden kann, kann offenbleiben. Etwaige Kostenerstattungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte nach §§ 683
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- Satz 1, 670 BGB wären in jedem Falle verjährt. Solche, der kurzen Verjährung
- nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 oder 7 BGB unterliegenden Ansprüche wären nämlich
- sofort, d.h. in dem Zeitpunkt, in dem die Aufwendungen gemacht werden, fällig
- geworden (Senatsurteil aaO S. 16 f). Daraus folgt, daß bezüglich der in den
- Jahren 1991 bis 1993 getätigten Aufwendungen, um deren Erstattung es in
- dem vorliegenden Rechtsstreit allein geht, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1995 Verjährung eingetreten wäre. Die - später erweiterte - Klage ist
- jedoch erst im Dezember 1996 bei Gericht eingereicht worden.
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- 4.
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- Auch im übrigen weist das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler zum
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- Nachteil der Klägerin auf.
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- Rinne
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- Streck
- Kapsa
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- Schlick
- Galke
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