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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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I ZR 144/98
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Verkündet am:
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26. Oktober 2000
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Fritz
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
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Dr. Erdmann und die Richter Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des
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Oberlandesgerichts Köln vom 17. April 1998 aufgehoben.
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Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Kammer für
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Handelssachen des Landgerichts Köln vom 20. Februar 1997 wird
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zurückgewiesen.
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Die Widerklage wird abgewiesen.
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Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Beide Parteien betreiben den Einzelhandel mit Unterhaltungselektronik
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und Telekommunikationsgeräten. Die Klägerin gehört zur M.
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/S.
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Gruppe und unterhält einen Verbrauchermarkt in Frankfurt am Main. Die Beklagte gehört zur R. -Handelsgruppe und betreibt im Raum Frankfurt am Main
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Filialen unter der Bezeichnung Radio D. .
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Am 7. März 1996 warb die Beklagte in der B. -Zeitung für ein Siemens
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Funktelefon Megaset 950. Hierbei stellte sie den eigenen Verkaufspreis einer
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"ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers" gegenüber, die
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nicht der letzten ehemals gültigen Preisempfehlung des Herstellers entsprach.
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Die Klägerin erwirkte deswegen am 4. April 1996 eine einstweilige Verfügung, mit der der Beklagten diese Werbung untersagt wurde. Mit Schreiben
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vom 24. April 1996 erklärte die Beklagte, daß sie die einstweilige Verfügung als
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endgültige und materiell-rechtlich verbindliche Regelung zwischen den Parteien anerkenne. Insbesondere verzichte sie auf die Rechte aus den §§ 924, 926,
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927 ZPO (Widerspruch, Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage und Aufhebung wegen veränderter Umstände), soweit diese zum Zeitpunkt der Abgabe
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der Erklärung vorgelegen hätten. Klargestellt werde, daß die einstweilige Verfügung räumlich nur insoweit Gültigkeit besitze, als die Klägerin die Verletzung
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durch einen späteren Verstoß oder das Vorliegen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG
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geltend machen könne.
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Die Klägerin hat diese Erklärung im Hinblick auf die dort enthaltene
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räumliche Beschränkung für nicht ausreichend erachtet und die Beklagte auf
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Unterlassung der beanstandeten Werbung in Anspruch genommen.
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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
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Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage
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abgewiesen und der Beklagten auf deren Widerklage den Betrag von
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4.871,72 DM zugesprochen, den diese auf den von der Klägerin wegen der
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außergerichtlichen Kosten erster Instanz erwirkten Kostenfestsetzungsbeschluß gezahlt hatte.
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Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt
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die Klägerin ihren Klageantrag sowie den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter.
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Entscheidungsgründe:
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I. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet, die Widerklage
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hingegen für begründet erachtet und ausgeführt:
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Das für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Rechtsschutzinteresse
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ergebe sich daraus, daß mit dem Streit über die räumliche Reichweite des titulierten Unterlassungsanspruchs oder jedenfalls der Möglichkeit seiner Verfolgung auch Unklarheiten über den Inhalt und die Tragweite der Abschlußerklä-
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rung und insbesondere über deren Kongruenz mit dem in der einstweiligen
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Verfügung ausgesprochenen Verbot bestünden.
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Die Klage sei aber unbegründet, da die Wiederholungsgefahr entfallen
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sei. Allerdings sei die angegriffene Werbung irreführend und das Schreiben
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vom 24. April 1996 genüge nicht den an eine Abschlußerklärung zu stellenden
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inhaltlichen Anforderungen. Letzteres folge zwar nicht schon aus dem die
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räumliche Begrenzung enthaltenden "klarstellenden" Zusatz der Beklagten, der
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nicht den Bestand und die Wirkung des titulierten Unterlassungsanspruchs,
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sondern dessen Vollstreckungsmöglichkeit betroffen habe; denn diese habe
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sich wegen der mit § 13 Abs. 2 UWG n.F. eingetretenen Einschränkungen der
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Verfolgbarkeit von Unterlassungsansprüchen tatsächlich auf Wettbewerbshandlungen beschränkt, für die die Klägerin als unmittelbar Verletzte oder als
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gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG Berechtigte aktivlegitimiert gewesen sei. Durchgreifende Bedenken gegen die Gleichstellung des Verfügungstitels mit einem
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Hauptsachetitel ergäben sich aber daraus, daß der von der Beklagten in dem
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Schreiben vom 24. April 1996 erklärte Verzicht auf die Rechte aus § 927 ZPO
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die Einrede der Verjährung nicht erfaßt habe.
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Die Gesamtwürdigung des Verhaltens der Beklagten ergebe jedoch, daß
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die Wiederholungsgefahr entfallen sei. Denn die Beklagte habe bereits auf die
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vorprozessuale Abmahnung der Klägerin hin erklärt, sie wolle eine etwa ergehende einstweilige Verfügung gegen sich gelten lassen. Außerdem habe sie
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sich im Rechtsstreit nicht auf die Einrede der Verjährung berufen, sondern sei
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im Gegenteil selbst von einem unbeschränkten Verzicht auf die Rechte aus
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§ 927 ZPO ausgegangen. Das im Rahmen einer Gesamtschau zu berücksichtigende Verhalten der Beklagten dokumentiere damit deren ernsthaften und
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endgültigen Unterlassungswillen, so daß sichergestellt sei, daß die mit der
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einstweiligen Verfügung verbotene Wettbewerbshandlung auch künftig zuverlässig unterbleiben werde. Da die Klägerin als unterlegene Partei die Kosten
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des Rechtsstreits zu tragen habe, habe sie der Beklagten gemäß § 717 Abs. 2
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ZPO auch ihre von dieser bereits bezahlten außergerichtlichen Kosten zurückzuzahlen.
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II. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt
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zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, zur Wiederherstellung des
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der Klage stattgebenden Urteils erster Instanz und zur Abweisung der von der
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Beklagten im zweiten Rechtszug erhobenen Widerklage.
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1. Die von der Beklagten mit dem Schreiben vom 24. April 1996 abgegebene Abschlußerklärung in Verbindung mit deren sonstigen Verhalten war
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nicht nur deshalb ungeeignet, die aufgrund des von der Beklagten nicht in Abrede gestellten Wettbewerbsverstoßes zu vermutende Wiederholungsgefahr zu
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beseitigen, weil sie keinen Verzicht auf die Einrede der Verjährung enthalten
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hat, sondern auch deshalb, weil sie zu Unrecht von einer im Hinblick auf die
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Regelung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG n.F. räumlich beschränkten Reichweite
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der einstweiligen Verfügung vom 4. April 1996 ausgegangen ist. Wie der Senat
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nach dem Erlaß des Berufungsurteils mehrfach entschieden hat, hat die Neuregelung der Klagebefugnis des Mitbewerbers in § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG nicht
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dazu geführt, daß wettbewerbsrechtliche Ansprüche, für die ein Mitbewerber
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als unmittelbar Verletzter oder nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG klagebefugt ist,
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dessen räumlichem Tätigkeitsbereich entsprechend beschränkt sind (BGH, Urt.
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v. 10.12.1998 - I ZR 141/96, GRUR 1999, 509, 510 = WRP 1999, 421
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- Vorratslücken; Urt. v. 6.4.2000 - I ZR 76/98, Umdr. S. 18 f. - Mißbräuchliche
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Mehrfachverfolgung, z. Veröffentl. in BGHZ bestimmt; Urt. v. 6.7.2000
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- I ZR 243/97, Umdr. S. 8 - Altunterwerfung IV).
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Danach war auch das im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung des
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Sachverhalts mit einzubeziehende übrige Verhalten der Beklagten nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. Dies gilt namentlich für deren auf die vorprozessuale Abmahnung der Klägerin hin erfolgte Erklärung, sie
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werde eine etwa ergehende einstweilige Verfügung gegen sich gelten lassen;
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denn die von der Beklagten entsprechend dieser Ankündigung abgegebene
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Abschlußerklärung war dann in zweifacher Hinsicht zu eng gefaßt. Die von der
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Beklagten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgegebenen Erklärungen beseitigten dann nur den hinsichtlich der Einrede der Verjährung bestehenden Mangel, nicht aber denjenigen hinsichtlich der räumlichen Geltung.
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2. Mit dem Erfolg der Revision gegen die klageabweisende Entscheidung des Berufungsgerichts entfällt die Grundlage für die Rückzahlung der mit
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dem Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts vom 18. März 1997 festgesetzten außergerichtlichen Kosten der Klägerin in der ersten Instanz. Dementsprechend ist auch die Widerklage abzuweisen, ohne daß es - angesichts der
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zwingenden Regelung des § 91 Abs. 1 ZPO - hierzu noch weitergehender
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Ausführungen in der Revisionsbegründung bedurfte.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
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Erdmann
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Starck
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Büscher
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Pokrant
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Schaffert
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