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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
BLw 16/07
vom
23. November 2007
in der Landwirtschaftssache
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 23. November
2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter
Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Juli 2007
wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der den übrigen Beteiligten
auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
15.700 €.
Gründe:
I.
1
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 7. April 2005 erwarben die Beteiligten zu 3 und 4 von der Beteiligten zu 2 ein landwirtschaftlich genutztes, bis
zum 30. September 2010 verpachtetes Grundstück zur Größe von 1,2859 ha
für 15.700 €. Die Erwerber beabsichtigen, auf der Fläche nach dem Ablauf der
Pachtzeit entweder eine Nutz- und Zierfischzucht oder eine Baumschule zu
betreiben.
-3-
2
Während des Verfahrens zur Genehmigung des Vertrags (§ 2 Abs. 1
GrdstVG) bekundete die M.
Landwirtschaft GmbH & Co. KG ihr Erwerbs-
interesse und bot einen Kaufpreis von 5.400 € an.
3
Der Beteiligte zu 5 versagte daraufhin die Genehmigung, weil der Erwerb
des Grundstücks durch die Beteiligten zu 3 und 4, die keine Landwirte sind, zu
einer ungesunden Verteilung von Grund und Boden führe; denn es sei ein
Haupterwerbslandwirt vorhanden, der zu dem Erwerb des Grundstücks zwecks
Aufstockung seines Betriebs willens und in der Lage sei. Dagegen hat die Beteiligte zu 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, dem sich die Beteiligten zu 3 und 4 angeschlossen haben.
4
Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht - Landwirtschaftssenat - hat auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 die Genehmigung des Kaufvertrags erteilt.
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Mit seiner - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde will der Beteiligte
zu 1 die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung und des Genehmigungsbeschlusses erreichen.
II.
6
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2
Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es indes.
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1. Der Beteiligte zu 1 meint, das Beschwerdegericht sei in einem seiner
Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz gefolgt, der von
einem in näher bezeichneten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des
Oberlandesgerichts Celle enthaltenen abstrakten Rechtssatz abweiche. Dazu
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verweist er auf eine nach dem Erlass des angefochtenen Beschlusses ergangene Verfügung des Beschwerdegerichts vom 1. August 2007, in welcher es
eine erneute Erörterung der Sache abgelehnt hat.
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Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht
gestützt werden. Vielmehr muss der Rechtsbeschwerdeführer die von der zum
Vergleich herangezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit
beide Entscheidungen dieselbe Rechtsfrage verschieden beantworten und dass
die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (Senat, BGHZ
89, 149, 151). Daran fehlt es hier. Denn der Beteiligte zu 1 zeigt nicht einen von
dem Beschwerdegericht aufgestellten abstrakten Rechtssatz auf, der von einem
in den Vergleichsentscheidungen enthaltenen Rechtssatz abweicht. Vielmehr
rügt er die Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs
(Art. 103 Abs. 1 GG), der allgemeinen Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) und des
Untersuchungsgrundsatzes (§ 12 FGG i.V.m. § 22 LwVG). Das begründet jedoch nicht die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Denn der Hinweis auf eine
möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall reicht nicht aus
(Senat, Beschluss vom 19. Februar 2004, BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192,
193). Ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist nämlich
für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang; ein solcher
Fehler macht - für sich genommen - das Rechtsmittel nicht statthaft (st. Senatsrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f.; Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw
1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
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2. Weiter meint der Beteiligte zu 1, die angefochtene Entscheidung weiche auch von dem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. Juni
1973 (Wb 6/73) ab. Er zeigt jedoch wiederum keinen von dem Beschwerdegericht aufgestellten abstrakten Rechtssatz auf, der von dem in der Vergleichsent-
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scheidung enthaltenen Rechtssatz, auch nachträgliche Entscheidungsgründe
seien bei der Versagung zu berücksichtigen, abweicht. Vielmehr hält er die von
dem Beschwerdegericht in der Verfügung vom 1. August 2007 vertretene Ansicht für fehlerhaft, dass es hier keiner weiteren Feststellungen bedurft habe.
Das reicht - wie ausgeführt - für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht
aus.
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3. Dasselbe gilt für die nach Ansicht des Beteiligten zu 1 vorliegende
Abweichung der angefochtenen Entscheidung von dem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Juni 1977 (Wb 5/76). Nicht die Abweichung,
sondern nur die vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Beschwerdegericht wird aufgezeigt.
III.
11
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Krüger
Lemke
Vorinstanzen:
AG Oschatz, Entscheidung vom 30.11.2006 - XV0019/05 OLG Dresden, Entscheidung vom 26.07.2007 - W XV 1620/06 -
Czub