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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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BLw 16/07
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vom
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23. November 2007
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in der Landwirtschaftssache
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 23. November
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2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter
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Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Juli 2007
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wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der den übrigen Beteiligten
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auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
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Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
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15.700 €.
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Gründe:
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I.
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1
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Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 7. April 2005 erwarben die Beteiligten zu 3 und 4 von der Beteiligten zu 2 ein landwirtschaftlich genutztes, bis
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zum 30. September 2010 verpachtetes Grundstück zur Größe von 1,2859 ha
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für 15.700 €. Die Erwerber beabsichtigen, auf der Fläche nach dem Ablauf der
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Pachtzeit entweder eine Nutz- und Zierfischzucht oder eine Baumschule zu
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betreiben.
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Während des Verfahrens zur Genehmigung des Vertrags (§ 2 Abs. 1
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GrdstVG) bekundete die M.
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Landwirtschaft GmbH & Co. KG ihr Erwerbs-
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interesse und bot einen Kaufpreis von 5.400 € an.
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Der Beteiligte zu 5 versagte daraufhin die Genehmigung, weil der Erwerb
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des Grundstücks durch die Beteiligten zu 3 und 4, die keine Landwirte sind, zu
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einer ungesunden Verteilung von Grund und Boden führe; denn es sei ein
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Haupterwerbslandwirt vorhanden, der zu dem Erwerb des Grundstücks zwecks
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Aufstockung seines Betriebs willens und in der Lage sei. Dagegen hat die Beteiligte zu 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, dem sich die Beteiligten zu 3 und 4 angeschlossen haben.
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Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht - Landwirtschaftssenat - hat auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 die Genehmigung des Kaufvertrags erteilt.
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Mit seiner - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde will der Beteiligte
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zu 1 die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung und des Genehmigungsbeschlusses erreichen.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
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nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
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LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2
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Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es indes.
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1. Der Beteiligte zu 1 meint, das Beschwerdegericht sei in einem seiner
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Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz gefolgt, der von
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einem in näher bezeichneten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des
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Oberlandesgerichts Celle enthaltenen abstrakten Rechtssatz abweiche. Dazu
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verweist er auf eine nach dem Erlass des angefochtenen Beschlusses ergangene Verfügung des Beschwerdegerichts vom 1. August 2007, in welcher es
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eine erneute Erörterung der Sache abgelehnt hat.
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Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht
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gestützt werden. Vielmehr muss der Rechtsbeschwerdeführer die von der zum
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Vergleich herangezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit
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beide Entscheidungen dieselbe Rechtsfrage verschieden beantworten und dass
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die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (Senat, BGHZ
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89, 149, 151). Daran fehlt es hier. Denn der Beteiligte zu 1 zeigt nicht einen von
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dem Beschwerdegericht aufgestellten abstrakten Rechtssatz auf, der von einem
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in den Vergleichsentscheidungen enthaltenen Rechtssatz abweicht. Vielmehr
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rügt er die Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs
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(Art. 103 Abs. 1 GG), der allgemeinen Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) und des
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Untersuchungsgrundsatzes (§ 12 FGG i.V.m. § 22 LwVG). Das begründet jedoch nicht die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Denn der Hinweis auf eine
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möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall reicht nicht aus
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(Senat, Beschluss vom 19. Februar 2004, BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192,
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193). Ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist nämlich
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für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang; ein solcher
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Fehler macht - für sich genommen - das Rechtsmittel nicht statthaft (st. Senatsrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f.; Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw
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1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
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2. Weiter meint der Beteiligte zu 1, die angefochtene Entscheidung weiche auch von dem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. Juni
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1973 (Wb 6/73) ab. Er zeigt jedoch wiederum keinen von dem Beschwerdegericht aufgestellten abstrakten Rechtssatz auf, der von dem in der Vergleichsent-
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scheidung enthaltenen Rechtssatz, auch nachträgliche Entscheidungsgründe
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seien bei der Versagung zu berücksichtigen, abweicht. Vielmehr hält er die von
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dem Beschwerdegericht in der Verfügung vom 1. August 2007 vertretene Ansicht für fehlerhaft, dass es hier keiner weiteren Feststellungen bedurft habe.
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Das reicht - wie ausgeführt - für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht
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aus.
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3. Dasselbe gilt für die nach Ansicht des Beteiligten zu 1 vorliegende
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Abweichung der angefochtenen Entscheidung von dem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Juni 1977 (Wb 5/76). Nicht die Abweichung,
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sondern nur die vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Beschwerdegericht wird aufgezeigt.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
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Krüger
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Lemke
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Vorinstanzen:
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AG Oschatz, Entscheidung vom 30.11.2006 - XV0019/05 OLG Dresden, Entscheidung vom 26.07.2007 - W XV 1620/06 -
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Czub
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