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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- BLw 16/07
- vom
- 23. November 2007
- in der Landwirtschaftssache
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- Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 23. November
- 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter
- Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter beschlossen:
- Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Juli 2007
- wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der den übrigen Beteiligten
- auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
- Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
- 15.700 €.
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- Gründe:
- I.
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- Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 7. April 2005 erwarben die Beteiligten zu 3 und 4 von der Beteiligten zu 2 ein landwirtschaftlich genutztes, bis
- zum 30. September 2010 verpachtetes Grundstück zur Größe von 1,2859 ha
- für 15.700 €. Die Erwerber beabsichtigen, auf der Fläche nach dem Ablauf der
- Pachtzeit entweder eine Nutz- und Zierfischzucht oder eine Baumschule zu
- betreiben.
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- Während des Verfahrens zur Genehmigung des Vertrags (§ 2 Abs. 1
- GrdstVG) bekundete die M.
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- Landwirtschaft GmbH & Co. KG ihr Erwerbs-
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- interesse und bot einen Kaufpreis von 5.400 € an.
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- Der Beteiligte zu 5 versagte daraufhin die Genehmigung, weil der Erwerb
- des Grundstücks durch die Beteiligten zu 3 und 4, die keine Landwirte sind, zu
- einer ungesunden Verteilung von Grund und Boden führe; denn es sei ein
- Haupterwerbslandwirt vorhanden, der zu dem Erwerb des Grundstücks zwecks
- Aufstockung seines Betriebs willens und in der Lage sei. Dagegen hat die Beteiligte zu 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, dem sich die Beteiligten zu 3 und 4 angeschlossen haben.
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- Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht - Landwirtschaftssenat - hat auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 die Genehmigung des Kaufvertrags erteilt.
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- Mit seiner - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde will der Beteiligte
- zu 1 die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung und des Genehmigungsbeschlusses erreichen.
- II.
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- Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
- nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
- LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2
- Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es indes.
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- 1. Der Beteiligte zu 1 meint, das Beschwerdegericht sei in einem seiner
- Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz gefolgt, der von
- einem in näher bezeichneten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des
- Oberlandesgerichts Celle enthaltenen abstrakten Rechtssatz abweiche. Dazu
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- verweist er auf eine nach dem Erlass des angefochtenen Beschlusses ergangene Verfügung des Beschwerdegerichts vom 1. August 2007, in welcher es
- eine erneute Erörterung der Sache abgelehnt hat.
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- Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht
- gestützt werden. Vielmehr muss der Rechtsbeschwerdeführer die von der zum
- Vergleich herangezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit
- beide Entscheidungen dieselbe Rechtsfrage verschieden beantworten und dass
- die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (Senat, BGHZ
- 89, 149, 151). Daran fehlt es hier. Denn der Beteiligte zu 1 zeigt nicht einen von
- dem Beschwerdegericht aufgestellten abstrakten Rechtssatz auf, der von einem
- in den Vergleichsentscheidungen enthaltenen Rechtssatz abweicht. Vielmehr
- rügt er die Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs
- (Art. 103 Abs. 1 GG), der allgemeinen Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) und des
- Untersuchungsgrundsatzes (§ 12 FGG i.V.m. § 22 LwVG). Das begründet jedoch nicht die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Denn der Hinweis auf eine
- möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall reicht nicht aus
- (Senat, Beschluss vom 19. Februar 2004, BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192,
- 193). Ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist nämlich
- für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang; ein solcher
- Fehler macht - für sich genommen - das Rechtsmittel nicht statthaft (st. Senatsrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f.; Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw
- 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
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- 2. Weiter meint der Beteiligte zu 1, die angefochtene Entscheidung weiche auch von dem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. Juni
- 1973 (Wb 6/73) ab. Er zeigt jedoch wiederum keinen von dem Beschwerdegericht aufgestellten abstrakten Rechtssatz auf, der von dem in der Vergleichsent-
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- scheidung enthaltenen Rechtssatz, auch nachträgliche Entscheidungsgründe
- seien bei der Versagung zu berücksichtigen, abweicht. Vielmehr hält er die von
- dem Beschwerdegericht in der Verfügung vom 1. August 2007 vertretene Ansicht für fehlerhaft, dass es hier keiner weiteren Feststellungen bedurft habe.
- Das reicht - wie ausgeführt - für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht
- aus.
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- 3. Dasselbe gilt für die nach Ansicht des Beteiligten zu 1 vorliegende
- Abweichung der angefochtenen Entscheidung von dem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Juni 1977 (Wb 5/76). Nicht die Abweichung,
- sondern nur die vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Beschwerdegericht wird aufgezeigt.
- III.
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- Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
- Krüger
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- Lemke
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- Vorinstanzen:
- AG Oschatz, Entscheidung vom 30.11.2006 - XV0019/05 OLG Dresden, Entscheidung vom 26.07.2007 - W XV 1620/06 -
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- Czub
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