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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
BLw 11/01
vom
28. Juni 2001
in der Landwirtschaftssache
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 28. Juni 2001
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger
und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher
Richter beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Februar 2001
wird auf Kosten der Antragsgegnerinnen, die der Antragstellerin
auch etwaige außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
67.586 DM.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin war Mitglied der Beteiligten zu 2 und verfolgt gegen
beide Antragsgegnerinnen vermögensrechtliche Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz. In einem ersten Zwischenbeschluß hat das
Landwirtschaftsgericht antragsgemäß festgestellt, daß die Beteiligte zu 1 nicht
Rechtsnachfolgerin der Beteiligten zu 2 durch Umwandlung geworden ist. Beschwerde und Rechtsbeschwerde hiergegen sind ohne Erfolg geblieben.
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Am 21. Oktober 1998 fand eine Vollversammlung der Beteiligten zu 2
statt, in der die Zustimmung zu einem Übertragungsvertrag vom 6. September
1994 beschlossen wurde, der u.a. die Übertragung des Vermögens der Beteiligten zu 2 auf die Beteiligte zu 1 zum Inhalt hatte und als "Nachtrag" der Errichtung der Beteiligten zu 1 bezeichnet worden war.
Die Antragstellerin hält den Übertragungsvertrag vom 6. September
1994 für unwirksam. Daran habe sich auch durch die "Zustimmung" vom
21. Oktober 1998 nichts geändert.
Das Landwirtschaftsgericht hat ihrem Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Vermögensübertragung stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat
die Beschwerde der Antragsgegnerinnen zurückgewiesen. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde erstreben die Antragsgegnerinnen die Zurückweisung des Antrags.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2
Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu
näher BGHZ 89, 149 ff).
1. Soweit die Antragsgegnerinnen geltend machen, das Beschwerdegericht habe die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zulassen
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müssen, verkennen sie, daß hierauf eine Rechtsbeschwerde nicht gestützt
werden kann. Der Senat ist an die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
durch das Beschwerdegericht gebunden (vgl. Senatsbeschl. v. 12. Februar
1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66, und seither ständige Rechtsprechung). Eine
Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz im vorliegenden Verfahren nicht
vor.
2. Die Annahme, das Beschwerdegericht sei von einem Rechtssatz abgewichen, den der Senat in seinem Beschluß vom 8. Mai 1998, BLw 39/97,
WM 1998, 1650, aufgestellt habe, entbehrt der Grundlage. Der Senat hat in
dem erwähnten Hinweis keinen Rechtssatz aufgestellt.
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III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht
keine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwerdeführerinnen die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen
Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Beteiligten zu 1 und 2 gegen ihre Verfahrensbevollmächtigten
werden hiervon nicht berührt.
Wenzel
Krüger
Klein