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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. BLw 11/01
  4. vom
  5. 28. Juni 2001
  6. in der Landwirtschaftssache
  7. -2-
  8. Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 28. Juni 2001
  9. durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger
  10. und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher
  11. Richter beschlossen:
  12. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Februar 2001
  13. wird auf Kosten der Antragsgegnerinnen, die der Antragstellerin
  14. auch etwaige außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen.
  15. Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
  16. 67.586 DM.
  17. Gründe:
  18. I.
  19. Die Antragstellerin war Mitglied der Beteiligten zu 2 und verfolgt gegen
  20. beide Antragsgegnerinnen vermögensrechtliche Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz. In einem ersten Zwischenbeschluß hat das
  21. Landwirtschaftsgericht antragsgemäß festgestellt, daß die Beteiligte zu 1 nicht
  22. Rechtsnachfolgerin der Beteiligten zu 2 durch Umwandlung geworden ist. Beschwerde und Rechtsbeschwerde hiergegen sind ohne Erfolg geblieben.
  23. -3-
  24. Am 21. Oktober 1998 fand eine Vollversammlung der Beteiligten zu 2
  25. statt, in der die Zustimmung zu einem Übertragungsvertrag vom 6. September
  26. 1994 beschlossen wurde, der u.a. die Übertragung des Vermögens der Beteiligten zu 2 auf die Beteiligte zu 1 zum Inhalt hatte und als "Nachtrag" der Errichtung der Beteiligten zu 1 bezeichnet worden war.
  27. Die Antragstellerin hält den Übertragungsvertrag vom 6. September
  28. 1994 für unwirksam. Daran habe sich auch durch die "Zustimmung" vom
  29. 21. Oktober 1998 nichts geändert.
  30. Das Landwirtschaftsgericht hat ihrem Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Vermögensübertragung stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat
  31. die Beschwerde der Antragsgegnerinnen zurückgewiesen. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde erstreben die Antragsgegnerinnen die Zurückweisung des Antrags.
  32. II.
  33. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
  34. nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
  35. LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2
  36. Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu
  37. näher BGHZ 89, 149 ff).
  38. 1. Soweit die Antragsgegnerinnen geltend machen, das Beschwerdegericht habe die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zulassen
  39. -4-
  40. müssen, verkennen sie, daß hierauf eine Rechtsbeschwerde nicht gestützt
  41. werden kann. Der Senat ist an die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
  42. durch das Beschwerdegericht gebunden (vgl. Senatsbeschl. v. 12. Februar
  43. 1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66, und seither ständige Rechtsprechung). Eine
  44. Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz im vorliegenden Verfahren nicht
  45. vor.
  46. 2. Die Annahme, das Beschwerdegericht sei von einem Rechtssatz abgewichen, den der Senat in seinem Beschluß vom 8. Mai 1998, BLw 39/97,
  47. WM 1998, 1650, aufgestellt habe, entbehrt der Grundlage. Der Senat hat in
  48. dem erwähnten Hinweis keinen Rechtssatz aufgestellt.
  49. -5-
  50. III.
  51. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht
  52. keine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwerdeführerinnen die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen
  53. Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Beteiligten zu 1 und 2 gegen ihre Verfahrensbevollmächtigten
  54. werden hiervon nicht berührt.
  55. Wenzel
  56. Krüger
  57. Klein