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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- BLw 11/01
- vom
- 28. Juni 2001
- in der Landwirtschaftssache
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- Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 28. Juni 2001
- durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger
- und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher
- Richter beschlossen:
- Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Februar 2001
- wird auf Kosten der Antragsgegnerinnen, die der Antragstellerin
- auch etwaige außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen.
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- Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
- 67.586 DM.
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- Gründe:
- I.
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- Die Antragstellerin war Mitglied der Beteiligten zu 2 und verfolgt gegen
- beide Antragsgegnerinnen vermögensrechtliche Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz. In einem ersten Zwischenbeschluß hat das
- Landwirtschaftsgericht antragsgemäß festgestellt, daß die Beteiligte zu 1 nicht
- Rechtsnachfolgerin der Beteiligten zu 2 durch Umwandlung geworden ist. Beschwerde und Rechtsbeschwerde hiergegen sind ohne Erfolg geblieben.
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- Am 21. Oktober 1998 fand eine Vollversammlung der Beteiligten zu 2
- statt, in der die Zustimmung zu einem Übertragungsvertrag vom 6. September
- 1994 beschlossen wurde, der u.a. die Übertragung des Vermögens der Beteiligten zu 2 auf die Beteiligte zu 1 zum Inhalt hatte und als "Nachtrag" der Errichtung der Beteiligten zu 1 bezeichnet worden war.
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- Die Antragstellerin hält den Übertragungsvertrag vom 6. September
- 1994 für unwirksam. Daran habe sich auch durch die "Zustimmung" vom
- 21. Oktober 1998 nichts geändert.
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- Das Landwirtschaftsgericht hat ihrem Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Vermögensübertragung stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat
- die Beschwerde der Antragsgegnerinnen zurückgewiesen. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde erstreben die Antragsgegnerinnen die Zurückweisung des Antrags.
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- II.
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- Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
- nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
- LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2
- Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu
- näher BGHZ 89, 149 ff).
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- 1. Soweit die Antragsgegnerinnen geltend machen, das Beschwerdegericht habe die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zulassen
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- müssen, verkennen sie, daß hierauf eine Rechtsbeschwerde nicht gestützt
- werden kann. Der Senat ist an die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
- durch das Beschwerdegericht gebunden (vgl. Senatsbeschl. v. 12. Februar
- 1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66, und seither ständige Rechtsprechung). Eine
- Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz im vorliegenden Verfahren nicht
- vor.
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- 2. Die Annahme, das Beschwerdegericht sei von einem Rechtssatz abgewichen, den der Senat in seinem Beschluß vom 8. Mai 1998, BLw 39/97,
- WM 1998, 1650, aufgestellt habe, entbehrt der Grundlage. Der Senat hat in
- dem erwähnten Hinweis keinen Rechtssatz aufgestellt.
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- III.
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- Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht
- keine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwerdeführerinnen die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen
- Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Beteiligten zu 1 und 2 gegen ihre Verfahrensbevollmächtigten
- werden hiervon nicht berührt.
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- Wenzel
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- Krüger
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- Klein
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