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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfg) 19/11
vom
10. Oktober 2011
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Abwicklerbestellung
- 2 -
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie
die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Braeuer
am 10. Oktober 2011
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
1
Der Kläger war im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwalt zugelassen.
Seine Zulassung ist widerrufen worden; der Widerruf ist bestandskräftig. Mit
Bescheid vom 18. November 2010 hat die Beklagte den Rechtsanwalt R.
Z.
- beschränkt auf vier bei Gericht anhängige Verfahren - zum Ab-
wickler der Kanzlei des Klägers bestellt. Die hiergegen vom Kläger persönlich
erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof als unzulässig abgewiesen, weil der
Kläger entgegen § 112c Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 67 Abs. 4 VwGO nicht anwaltlich vertreten war; zudem hatte die Beklagte die Bestellung des Abwicklers zwischenzeitlich aufgehoben. Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs
hat der Kläger persönlich ein als "sofortige Beschwerde" bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt, mit welchem er sich weiterhin gegen die Bestellung des Ab-
- 3 -
wicklers wendet. Er beantragt Prozesskostenhilfe und Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand.
II.
2
1. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg
(§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 166 VwGO, § 114 ZPO.
3
Das vom Kläger eingelegte Rechtsmittel, für das er Prozesskostenhilfe
begehrt, ist als (statthafter) Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die angefochtene Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs auszulegen (§ 112e BRAO,
§ 124 Abs. 1 VwGO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung
(§ 124 Abs. 2 VwGO) sind jedoch nicht erfüllt. Es bestehen keine ernsthaften
Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO). Der Kläger hätte sich vor dem Anwaltsgerichtshof, der gemäß § 112c
Abs. 1 Satz 2 BRAO einem Oberverwaltungsgericht gleichsteht, durch einen
Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne
des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen müssen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 1, Satz 3, Abs. 2 Satz 1 VwGO). Außerdem
hatte sich die angegriffene Maßnahme - die Bestellung eines Abwicklers - erledigt, nachdem die Beklagte die Bestellung mit Bescheid vom 14. Dezember
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2010 zurückgenommen hatte. Verfahrensgrundrechte des Klägers, insbesondere dessen Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren, wurden
nicht verletzt (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
Kessal-Wulf
Roggenbuck
Frey
Lohmann
Braeuer
Vorinstanz:
AGH München, Entscheidung vom 21.03.2011 - BayAGH I - 22/10 -