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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- AnwZ (Brfg) 19/11
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- 10. Oktober 2011
- in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
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- wegen Abwicklerbestellung
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- - 2 -
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- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
- Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie
- die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Braeuer
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- am 10. Oktober 2011
- beschlossen:
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- Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
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- Gründe:
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- I.
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- 1
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- Der Kläger war im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwalt zugelassen.
- Seine Zulassung ist widerrufen worden; der Widerruf ist bestandskräftig. Mit
- Bescheid vom 18. November 2010 hat die Beklagte den Rechtsanwalt R.
- Z.
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- - beschränkt auf vier bei Gericht anhängige Verfahren - zum Ab-
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- wickler der Kanzlei des Klägers bestellt. Die hiergegen vom Kläger persönlich
- erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof als unzulässig abgewiesen, weil der
- Kläger entgegen § 112c Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 67 Abs. 4 VwGO nicht anwaltlich vertreten war; zudem hatte die Beklagte die Bestellung des Abwicklers zwischenzeitlich aufgehoben. Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs
- hat der Kläger persönlich ein als "sofortige Beschwerde" bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt, mit welchem er sich weiterhin gegen die Bestellung des Ab-
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- - 3 -
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- wicklers wendet. Er beantragt Prozesskostenhilfe und Wiedereinsetzung in den
- vorigen Stand.
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- II.
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- 2
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- 1. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg
- (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 166 VwGO, § 114 ZPO.
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- Das vom Kläger eingelegte Rechtsmittel, für das er Prozesskostenhilfe
- begehrt, ist als (statthafter) Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die angefochtene Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs auszulegen (§ 112e BRAO,
- § 124 Abs. 1 VwGO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung
- (§ 124 Abs. 2 VwGO) sind jedoch nicht erfüllt. Es bestehen keine ernsthaften
- Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1
- VwGO). Der Kläger hätte sich vor dem Anwaltsgerichtshof, der gemäß § 112c
- Abs. 1 Satz 2 BRAO einem Oberverwaltungsgericht gleichsteht, durch einen
- Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne
- des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen müssen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 1, Satz 3, Abs. 2 Satz 1 VwGO). Außerdem
- hatte sich die angegriffene Maßnahme - die Bestellung eines Abwicklers - erledigt, nachdem die Beklagte die Bestellung mit Bescheid vom 14. Dezember
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- 2010 zurückgenommen hatte. Verfahrensgrundrechte des Klägers, insbesondere dessen Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren, wurden
- nicht verletzt (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
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- Kessal-Wulf
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- Roggenbuck
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- Frey
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- Lohmann
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- Braeuer
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- Vorinstanz:
- AGH München, Entscheidung vom 21.03.2011 - BayAGH I - 22/10 -
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