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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 86/08
vom
9. Oktober 2009
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und
Prof. Dr. Quaas
am 9. Oktober 2009 beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten
Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu
erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 30. Oktober 2007 die
Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO wegen Vermögensverfalls.
-3-
2
Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wandte sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. Während des Beschwerdeverfahrens
hat die Antragsgegnerin die Zulassung mit Bescheid vom 20. April 2009 nochmals widerrufen, weil der Antragsteller nunmehr auf seine Zulassung verzichtet
hat, § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO. Dieser Widerrufsbescheid ist bestandskräftig geworden. Die Beteiligten haben die Hauptsache übereinstimmend für erledigt
erklärt.
II.
3
Über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten ist nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO in der bis zum 30. August 2009 geltenden
Fassung i.V.m. § 91a ZPO, § 13a FGG a.F. zu entscheiden. Dies gilt auch für
die vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen, weil die hierüber vom Anwaltsgerichtshof getroffene Entscheidung aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärung entsprechend
-4-
§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos geworden ist. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes keinen Erfolg gehabt hätte.
Tolksdorf
Schmidt-Räntsch
Stüer
Roggenbuck
Quaas