|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- AnwZ (B) 86/08
- vom
- 9. Oktober 2009
- in dem Verfahren
-
- wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-
- -2-
-
- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
- des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch,
- die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und
- Prof. Dr. Quaas
-
- am 9. Oktober 2009 beschlossen:
-
- Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten
- Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu
- erstatten.
- Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
- 50.000 € festgesetzt.
-
- Gründe:
- I.
- 1
-
- Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 30. Oktober 2007 die
- Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7
- BRAO wegen Vermögensverfalls.
-
- -3-
-
- 2
-
- Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wandte sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. Während des Beschwerdeverfahrens
- hat die Antragsgegnerin die Zulassung mit Bescheid vom 20. April 2009 nochmals widerrufen, weil der Antragsteller nunmehr auf seine Zulassung verzichtet
- hat, § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO. Dieser Widerrufsbescheid ist bestandskräftig geworden. Die Beteiligten haben die Hauptsache übereinstimmend für erledigt
- erklärt.
-
- II.
- 3
-
- Über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten ist nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO in der bis zum 30. August 2009 geltenden
- Fassung i.V.m. § 91a ZPO, § 13a FGG a.F. zu entscheiden. Dies gilt auch für
- die vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen, weil die hierüber vom Anwaltsgerichtshof getroffene Entscheidung aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärung entsprechend
-
- -4-
-
- § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos geworden ist. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes keinen Erfolg gehabt hätte.
- Tolksdorf
-
- Schmidt-Räntsch
- Stüer
-
- Roggenbuck
- Quaas
-
|