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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 4/14
vom
19. Februar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2014 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Dresden vom 20. September 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Aufklärungsrüge betreffend die Ermittlung des Wirkstoffgehalts ist jedenfalls
unbegründet. Auf die Gründe der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zur betreffend den Wirkstoffgehalt zugleich erhobenen Sachrüge wird verwiesen.
2. Die Beweiswürdigung zum subjektiven Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG
weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Die
Erwägungen der Strafkammer stehen ersichtlich vor dem Hintergrund, dass die Einfuhren aus Kostenersparnisgründen (UA S. 5) zur Deckung des Monatsbedarfs des
Angeklagten erfolgten und damit jeweils eine größere Menge von Betäubungsmitteln betrafen, mit der Folge größerer Gefährdung. Der Gedanke trifft daher auf die
nach der Festnahme erfolgten Beschaffungen im Raum Cottbus nicht in gleichem
Maße zu, zumal der Angeklagte seinen Konsum erheblich reduziert hat. Die durch
das Landgericht insoweit sowie insgesamt gezogenen Schlüsse sind dementsprechend möglich; zwingend müssen sie nach allgemeinen Regeln nicht sein.
Basdorf
Dölp
Berger
König
Bellay