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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 5 StR 4/14
  4. vom
  5. 19. Februar 2014
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
  9. -2-
  10. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2014 beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Dresden vom 20. September 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
  13. unbegründet verworfen.
  14. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  15. Ergänzend bemerkt der Senat:
  16. 1. Die Aufklärungsrüge betreffend die Ermittlung des Wirkstoffgehalts ist jedenfalls
  17. unbegründet. Auf die Gründe der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zur betreffend den Wirkstoffgehalt zugleich erhobenen Sachrüge wird verwiesen.
  18. 2. Die Beweiswürdigung zum subjektiven Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG
  19. weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Die
  20. Erwägungen der Strafkammer stehen ersichtlich vor dem Hintergrund, dass die Einfuhren aus Kostenersparnisgründen (UA S. 5) zur Deckung des Monatsbedarfs des
  21. Angeklagten erfolgten und damit jeweils eine größere Menge von Betäubungsmitteln betrafen, mit der Folge größerer Gefährdung. Der Gedanke trifft daher auf die
  22. nach der Festnahme erfolgten Beschaffungen im Raum Cottbus nicht in gleichem
  23. Maße zu, zumal der Angeklagte seinen Konsum erheblich reduziert hat. Die durch
  24. das Landgericht insoweit sowie insgesamt gezogenen Schlüsse sind dementsprechend möglich; zwingend müssen sie nach allgemeinen Regeln nicht sein.
  25. Basdorf
  26. Dölp
  27. Berger
  28. König
  29. Bellay