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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 5 StR 4/14
- vom
- 19. Februar 2014
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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- -2-
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2014 beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Dresden vom 20. September 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
- unbegründet verworfen.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Ergänzend bemerkt der Senat:
- 1. Die Aufklärungsrüge betreffend die Ermittlung des Wirkstoffgehalts ist jedenfalls
- unbegründet. Auf die Gründe der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zur betreffend den Wirkstoffgehalt zugleich erhobenen Sachrüge wird verwiesen.
- 2. Die Beweiswürdigung zum subjektiven Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG
- weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Die
- Erwägungen der Strafkammer stehen ersichtlich vor dem Hintergrund, dass die Einfuhren aus Kostenersparnisgründen (UA S. 5) zur Deckung des Monatsbedarfs des
- Angeklagten erfolgten und damit jeweils eine größere Menge von Betäubungsmitteln betrafen, mit der Folge größerer Gefährdung. Der Gedanke trifft daher auf die
- nach der Festnahme erfolgten Beschaffungen im Raum Cottbus nicht in gleichem
- Maße zu, zumal der Angeklagte seinen Konsum erheblich reduziert hat. Die durch
- das Landgericht insoweit sowie insgesamt gezogenen Schlüsse sind dementsprechend möglich; zwingend müssen sie nach allgemeinen Regeln nicht sein.
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