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5 StR 97/11
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 13. April 2011
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in der Maßregelvollstreckungssache
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gegen
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2011
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beschlossen:
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Das Verfahren ruht bis zur Erledigung des mit Anfragebeschluss des Senats vom 9. November 2010 – 5 StR 394, 440
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und 474/10 – eingeleiteten Verfahrens nach § 132 GVG.
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Bis dahin werden die Akten an das Oberlandesgericht Nürnberg zur Fortführung der nach § 67e Abs. 1 Satz 1, § 67d
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Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 StGB gebotenen Überprüfungen zurückgegeben.
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G r ü n d e
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1
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Gegen den Verurteilten wird die Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aus dem Urteil des Landgerichts München I vom 11. November 1994 vollstreckt, in dem er wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt
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worden war. Zehn Jahre der Unterbringung waren am 20. September 2010 vollzogen.
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2
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Nach Rechtskraft des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 (Individualbeschwerde 19359/04,
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EuGRZ 2010, 25) zur rückwirkenden Anwendung des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB
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hat das Landgericht Regensburg durch Beschluss vom 27. Januar 2011 die
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Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus angeordnet, wobei es die Vorgaben des Senats in seinem Anfragebeschluss vom 9. November 2010 (5 StR 394, 440, 474/10, NJW 2011, 240; zur Veröffentlichung in
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BGHSt bestimmt) in Bezug genommen hat. Das Oberlandesgericht Nürnberg
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möchte die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten verwerfen. Im Blick auf entgegenstehende Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte hat es die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 2,
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Abs. 2 Nr. 3 GVG vorgelegt.
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3
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Mit seinem Anfragebeschluss hat der Senat eine rückwirkende Anwendbarkeit des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB grundsätzlich bejaht und wegen divergierender Rechtsprechung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs zur identischen Rechtsfrage sowie wegen grundsätzlicher Bedeutung dieser Rechtsfrage
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das Verfahren nach § 132 GVG eingeleitet. Dabei hat der Senat § 67d Abs. 3
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Satz 1 StGB allerdings weiter einschränkend dahin ausgelegt, dass die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach zehnjährigem Vollzug für erledigt
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zu erklären ist, sofern nicht eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder
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Sexualverbrechen aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten
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des Untergebrachten abzuleiten ist (Leitsatz 2 des genannten Beschlusses); bei
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diesem Maßstab kommt in Ausnahmefällen auch eine Aussetzung der weiteren
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Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung in Betracht (Anfragebeschluss
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Rn. 47).
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4
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Bis zur Erledigung des Verfahrens nach § 132 GVG, das auch nach Eingang der Antworten der anderen Senate voraussichtlich noch längere Zeit in
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Anspruch nehmen wird, sind die Akten – nicht anders als in den Ausgangsverfahren und weiteren Parallelsachen – dem vorlegenden Oberlandesgericht zurückzugeben. Erscheint wegen konkreter höchster Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit eine weitere Vollstreckung der Maßregel unerlässlich,
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gelten die Maßgaben unter Ziffer VII 3 (Rn. 65) des Anfragebeschlusses.
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Die im Vorlagebeschluss näher bezeichnete Rückfallwahrscheinlichkeit
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von lediglich 40 bis 50 % gibt dem Senat Anlass darauf hinzuweisen, dass die
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weitere Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach zehnjährigem Vollzug
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demgegenüber nur in Ausnahmefällen höchster Gefahr gerechtfertigt werden
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kann (Rn. 42 bis 46 des Vorlagebeschlusses).
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Basdorf
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Brause
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Schneider
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Schaal
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König
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