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757 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 651/17
vom
7. Februar 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Februar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und
Abs. 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Leipzig vom 7. September 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung der Mobiltelefone Haier
G31 und Samsung GT-S5830 (Galaxy Ace) entfällt, weil diese Gegenstände dem Angeklagten nicht gehören oder zustehen (§ 74
Abs. 3 StGB).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Mutzbauer
Sander
König
ECLI:DE:BGH:2018:070218B5STR651.17.0
Dölp
Berger