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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 5 StR 651/17
- vom
- 7. Februar 2018
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Mordes u.a.
- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Februar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und
- Abs. 4 StPO beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Leipzig vom 7. September 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung der Mobiltelefone Haier
- G31 und Samsung GT-S5830 (Galaxy Ace) entfällt, weil diese Gegenstände dem Angeklagten nicht gehören oder zustehen (§ 74
- Abs. 3 StGB).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Mutzbauer
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- Sander
- König
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- ECLI:DE:BGH:2018:070218B5STR651.17.0
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- Dölp
- Berger
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