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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 587/17
vom
7. März 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
hier: Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren
ECLI:DE:BGH:2018:070318B5STR587.17.0
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2018 gemäß § 404
Abs. 5 StPO beschlossen:
Der Adhäsionsklägerin
für
die
Revisionsinstanz
Rechtsanwalt Ma.
M.
wird im Adhäsionsverfahren
Prozesskostenhilfe
bewilligt
und
aus Hamburg beigeordnet.
Gründe:
1
Die durch die Tat des Angeklagten geschädigte und in erster Instanz als
solche zugelassene Nebenklägerin hat in der Tatsacheninstanz im Wege der
Adhäsion unter anderem Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht. Mit
Schriftsatz vom 16. Juni 2017 hat sie beantragt, ihr auch für die Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
2
Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag von Nebenklägern für die jeweilige Instanz gesondert zu entscheiden (§ 404 Abs. 5
Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom
30. März 2001 – 3 StR 25/01, NJW 2001, 2486; vom 27. Mai 2009
– 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 253). Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe
steht hier nicht entgegen, dass das Revisionsverfahren inzwischen rechtskräftig
abgeschlossen ist. Allerdings ist eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe, zumal nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss, grundsätzlich
nicht möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 1991 – 3 StR 142/91).
Eine auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurückwirkende Entscheidung kommt
jedoch in Betracht, wenn der Antrag nicht rechtzeitig beschieden worden ist und
-3-
der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2010 – 5 StR 179/10, BGHR StPO § 404 Abs. 5 Prozesskostenhilfe 1).
3
Nach diesen Maßstäben ist der Adhäsionsklägerin rückwirkend Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt Ma.
beizuordnen, der der An-
tragstellerin bereits als Nebenklagevertreter beigeordnet war (§ 404 Abs. 5
Satz 2 StPO). Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2017 hat diese beantragt, ihr auch
im Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren unter
Beiordnung ihres bisherigen Rechtsanwalts zu gewähren; auf die gegenüber
dem Landgericht abgegebene Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, an denen sich seither nichts geändert habe, hat sie verwiesen. Der Antrag ist jedoch nicht zum Bundesgerichtshof gelangt.
Mutzbauer
Sander
Berger
König
Mosbacher