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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 5 StR 587/17
- vom
- 7. März 2018
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Totschlags
- hier: Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren
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- ECLI:DE:BGH:2018:070318B5STR587.17.0
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- -2-
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2018 gemäß § 404
- Abs. 5 StPO beschlossen:
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- Der Adhäsionsklägerin
- für
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- die
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- Revisionsinstanz
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- Rechtsanwalt Ma.
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- M.
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- wird im Adhäsionsverfahren
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- Prozesskostenhilfe
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- bewilligt
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- und
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- aus Hamburg beigeordnet.
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- Gründe:
- 1
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- Die durch die Tat des Angeklagten geschädigte und in erster Instanz als
- solche zugelassene Nebenklägerin hat in der Tatsacheninstanz im Wege der
- Adhäsion unter anderem Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht. Mit
- Schriftsatz vom 16. Juni 2017 hat sie beantragt, ihr auch für die Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
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- 2
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- Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag von Nebenklägern für die jeweilige Instanz gesondert zu entscheiden (§ 404 Abs. 5
- Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom
- 30. März 2001 – 3 StR 25/01, NJW 2001, 2486; vom 27. Mai 2009
- – 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 253). Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe
- steht hier nicht entgegen, dass das Revisionsverfahren inzwischen rechtskräftig
- abgeschlossen ist. Allerdings ist eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe, zumal nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss, grundsätzlich
- nicht möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 1991 – 3 StR 142/91).
- Eine auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurückwirkende Entscheidung kommt
- jedoch in Betracht, wenn der Antrag nicht rechtzeitig beschieden worden ist und
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- -3-
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- der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2010 – 5 StR 179/10, BGHR StPO § 404 Abs. 5 Prozesskostenhilfe 1).
- 3
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- Nach diesen Maßstäben ist der Adhäsionsklägerin rückwirkend Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt Ma.
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- beizuordnen, der der An-
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- tragstellerin bereits als Nebenklagevertreter beigeordnet war (§ 404 Abs. 5
- Satz 2 StPO). Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2017 hat diese beantragt, ihr auch
- im Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren unter
- Beiordnung ihres bisherigen Rechtsanwalts zu gewähren; auf die gegenüber
- dem Landgericht abgegebene Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, an denen sich seither nichts geändert habe, hat sie verwiesen. Der Antrag ist jedoch nicht zum Bundesgerichtshof gelangt.
- Mutzbauer
-
- Sander
- Berger
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- König
- Mosbacher
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