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928 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 530/14
vom
12. Januar 2015
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2015 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten S.
auf Wiedereinsetzung in den
Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das
Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 2. Juli 2014 wird auf
seine Kosten abgelehnt.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird
nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten S.
vom 14. August 2014
kann aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom
26. November 2014 keinen Erfolg haben. Im Blick darauf ist auch die Revision,
weil verspätet, als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
Sander
Schneider
König
Dölp
Bellay