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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 5 StR 530/14
- vom
- 12. Januar 2015
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen gefährlicher Körperverletzung
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- -2-
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2015 beschlossen:
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- Der Antrag des Angeklagten S.
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- auf Wiedereinsetzung in den
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- Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das
- Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 2. Juli 2014 wird auf
- seine Kosten abgelehnt.
- Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird
- nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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- Das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten S.
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- vom 14. August 2014
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- kann aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom
- 26. November 2014 keinen Erfolg haben. Im Blick darauf ist auch die Revision,
- weil verspätet, als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
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- Sander
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- Schneider
- König
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- Dölp
- Bellay
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