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928 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 5 StR 530/14
  4. vom
  5. 12. Januar 2015
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen gefährlicher Körperverletzung
  9. -2-
  10. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2015 beschlossen:
  11. Der Antrag des Angeklagten S.
  12. auf Wiedereinsetzung in den
  13. Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das
  14. Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 2. Juli 2014 wird auf
  15. seine Kosten abgelehnt.
  16. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird
  17. nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  18. Das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten S.
  19. vom 14. August 2014
  20. kann aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom
  21. 26. November 2014 keinen Erfolg haben. Im Blick darauf ist auch die Revision,
  22. weil verspätet, als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
  23. Sander
  24. Schneider
  25. König
  26. Dölp
  27. Bellay