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905 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 283/18
vom
13. September 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
ECLI:DE:BGH:2018:130918B5STR283.18.0
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 2018
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Lübeck vom 22. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die vom Beschwerdeführer erhobene Verfahrensrüge ist jedenfalls unbegründet.
Mutzbauer
Sander
Berger
Schneider
Köhler