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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 5 StR 283/18
- vom
- 13. September 2018
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Vergewaltigung
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- ECLI:DE:BGH:2018:130918B5STR283.18.0
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- -2-
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 2018
- gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Lübeck vom 22. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen, da
- die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
- hat.
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- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
- der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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- Ergänzend bemerkt der Senat:
- Die vom Beschwerdeführer erhobene Verfahrensrüge ist jedenfalls unbegründet.
- Mutzbauer
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- Sander
- Berger
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- Schneider
- Köhler
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