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727 B

5 StR 234/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 17. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2009
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Dezember 2008 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet mit der Maßgabe verworfen,
dass die Tatbezeichnung in der Urteilsformel „Verstoß gegen
das Waffengesetz“ durch „Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Waffenbesitzverbotsverfügung“ ersetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch den Neben- und Adhäsionsklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Basdorf
Raum
Schneider
Brause
Dölp