5 StR 234/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Dezember 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet mit der Maßgabe verworfen, dass die Tatbezeichnung in der Urteilsformel „Verstoß gegen das Waffengesetz“ durch „Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Waffenbesitzverbotsverfügung“ ersetzt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Neben- und Adhäsionsklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Basdorf Raum Schneider Brause Dölp