|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|
BESCHLUSS
|
|
4 StR 72/04
|
|
vom
|
|
25. März 2004
|
|
in der Strafsache
|
|
gegen
|
|
|
|
wegen Vergewaltigung u.a.
|
|
|
|
-2-
|
|
|
|
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. März 2004 gemäß
|
|
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
|
|
1.
|
|
|
|
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
|
|
Landgerichts Bielefeld vom 14. Oktober 2003 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
|
|
|
|
2.
|
|
|
|
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
|
|
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
|
|
|
|
3.
|
|
|
|
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
|
|
|
|
Gründe:
|
|
|
|
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus einer rechtskräftigen Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
|
|
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er
|
|
die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
|
|
|
|
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom
|
|
23. Februar 2004 u.a. ausgeführt:
|
|
|
|
-3-
|
|
|
|
"Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg. Der Strafausspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
|
|
Das Landgericht hat dem Angeklagten strafschärfend zur Last
|
|
gelegt, dass er planmäßig und berechnend vorgegangen sei.
|
|
Er habe 'die Tat bereits geraume Zeit zuvor vorbereitet, indem
|
|
er in dem Esszimmer der Wohnung unbemerkt ein Bettlaken
|
|
auf den Tisch und darauf ein Kopfkissen legte' (UA S. 19).
|
|
Der Vorwurf, die Tat von langer Hand vorbereitet zu haben, ist
|
|
nur berechtigt, wenn der Angeklagte von vornherein beabsichtigte, seine Ehefrau zu vergewaltigen. Die Feststellungen
|
|
tragen diese Annahme nicht. Der Angeklagte hat, als seine
|
|
Ehefrau Sex ablehnte, wie in früheren Fällen [- ohne dabei
|
|
gewalttätig zu werden, UA S. 9, 16 -] versucht, sie unter Druck
|
|
zu setzen. Er bedrängte sie durch 'Sticheleien' und schüttete
|
|
ihre Parfümflaschen aus (UA S. 11). Mit ähnlichen Verhaltensweisen hatte er vor der Tat stets ein Einlenken und die
|
|
freiwillige Hingabe seiner Ehefrau erreicht (UA S. 9 f). Zu seinen Gunsten ist daher davon auszugehen, dass er auch im
|
|
vorliegenden Fall mit einem Erfolg gerechnet hat und folglich
|
|
die Vorbereitungen in der Annahme getroffen hat, seine Ehefrau werde schließlich zu einem einverständlichen sexuellen
|
|
Kontakt bereit sein."
|
|
Dem stimmt der Senat zu und bemerkt ergänzend:
|
|
|
|
Im Hinblick auf die festgestellten gewichtigen Strafmilderungsgründe
|
|
(UA 19) und insbesondere darauf, daß sich die Ehefrau des Angeklagten diesem nach der Tat wieder zugewandt hatte und es danach zu einvernehmlichen
|
|
sexuellen Handlungen kam (UA 13), hätte das Landgericht bei der Strafrahmenwahl auch erörtern müssen, ob das Vorliegen eines besonders schweren
|
|
|
|
-4-
|
|
|
|
Falles (§ 177 Abs. 2 StGB) zu verneinen und der Strafzumessung der Normalstrafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB zugrundezulegen ist (vgl. BGH NStZ 1999,
|
|
615; StV 2000, 557, 558; 2001, 456, 457).
|
|
|
|
VRi'inBGH Dr. Tepperwien ist
|
|
ein
|
|
urlaubsbedingt ortsabwesend
|
|
und deshalb verhindert zu
|
|
unterschreiben.
|
|
|
|
Maatz
|
|
|
|
Kuck-
|
|
|
|
Maatz
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|