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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 72/04
- vom
- 25. März 2004
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Vergewaltigung u.a.
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. März 2004 gemäß
- § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
- 1.
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- Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
- Landgerichts Bielefeld vom 14. Oktober 2003 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
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- 2.
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- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
- Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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- 3.
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- Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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- Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus einer rechtskräftigen Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
- Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er
- die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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- Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom
- 23. Februar 2004 u.a. ausgeführt:
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- -3-
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- "Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg. Der Strafausspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
- Das Landgericht hat dem Angeklagten strafschärfend zur Last
- gelegt, dass er planmäßig und berechnend vorgegangen sei.
- Er habe 'die Tat bereits geraume Zeit zuvor vorbereitet, indem
- er in dem Esszimmer der Wohnung unbemerkt ein Bettlaken
- auf den Tisch und darauf ein Kopfkissen legte' (UA S. 19).
- Der Vorwurf, die Tat von langer Hand vorbereitet zu haben, ist
- nur berechtigt, wenn der Angeklagte von vornherein beabsichtigte, seine Ehefrau zu vergewaltigen. Die Feststellungen
- tragen diese Annahme nicht. Der Angeklagte hat, als seine
- Ehefrau Sex ablehnte, wie in früheren Fällen [- ohne dabei
- gewalttätig zu werden, UA S. 9, 16 -] versucht, sie unter Druck
- zu setzen. Er bedrängte sie durch 'Sticheleien' und schüttete
- ihre Parfümflaschen aus (UA S. 11). Mit ähnlichen Verhaltensweisen hatte er vor der Tat stets ein Einlenken und die
- freiwillige Hingabe seiner Ehefrau erreicht (UA S. 9 f). Zu seinen Gunsten ist daher davon auszugehen, dass er auch im
- vorliegenden Fall mit einem Erfolg gerechnet hat und folglich
- die Vorbereitungen in der Annahme getroffen hat, seine Ehefrau werde schließlich zu einem einverständlichen sexuellen
- Kontakt bereit sein."
- Dem stimmt der Senat zu und bemerkt ergänzend:
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- Im Hinblick auf die festgestellten gewichtigen Strafmilderungsgründe
- (UA 19) und insbesondere darauf, daß sich die Ehefrau des Angeklagten diesem nach der Tat wieder zugewandt hatte und es danach zu einvernehmlichen
- sexuellen Handlungen kam (UA 13), hätte das Landgericht bei der Strafrahmenwahl auch erörtern müssen, ob das Vorliegen eines besonders schweren
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- Falles (§ 177 Abs. 2 StGB) zu verneinen und der Strafzumessung der Normalstrafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB zugrundezulegen ist (vgl. BGH NStZ 1999,
- 615; StV 2000, 557, 558; 2001, 456, 457).
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- VRi'inBGH Dr. Tepperwien ist
- ein
- urlaubsbedingt ortsabwesend
- und deshalb verhindert zu
- unterschreiben.
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- Maatz
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- Kuck-
-
- Maatz
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