|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|
BESCHLUSS
|
|
4 StR 61/14
|
|
vom
|
|
2. Juni 2014
|
|
in der Strafsache
|
|
gegen
|
|
|
|
wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.
|
|
|
|
-2-
|
|
|
|
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 2014 gemäß § 349
|
|
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
|
|
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
|
|
Landgerichts Arnsberg vom 28. November 2013 wird
|
|
a) die Verfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Geiselnahme in Tateinheit mit erpresserischem
|
|
Menschenraub, gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung beschränkt,
|
|
b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Geiselnahme in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, gefährlicher
|
|
Körperverletzung und Körperverletzung verurteilt ist,
|
|
c) das vorbezeichnete Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Einziehungsanordnung entfällt;
|
|
die Verfolgung der Tat wird gemäß § 430 Abs. 1 StPO
|
|
auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt.
|
|
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
|
|
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels,
|
|
die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen
|
|
besonderen Kosten und die der Nebenklägerin M.
|
|
dem Adhäsionskläger W.
|
|
|
|
und
|
|
|
|
im Revisionsverfahren ent-
|
|
|
|
standenen notwendigen Auslagen zu tragen.
|
|
|
|
-3-
|
|
|
|
Gründe:
|
|
1
|
|
|
|
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit
|
|
mit erpresserischem Menschenraub, gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten
|
|
verurteilt. Es hat ihn ferner zu Schmerzensgeld- und Schadensersatzzahlungen
|
|
verurteilt und seinen Pkw Mercedes C 180 eingezogen. Hiergegen richtet sich
|
|
die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.
|
|
|
|
2
|
|
|
|
1. Der Senat beschränkt die Strafverfolgung des Beschwerdeführers mit
|
|
Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf der Geiselnahme in
|
|
Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, gefährlicher Körperverletzung
|
|
und Körperverletzung. Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen
|
|
Änderung des Schuldspruchs. Der Strafausspruch wird durch die Änderung des
|
|
Schuldspruchs nicht berührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne die tateinheitliche Nötigung eine geringere Strafe verhängt hätte.
|
|
|
|
3
|
|
|
|
2. Der Senat beschränkt des Weiteren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung der Tat auf die vom Landgericht mit Ausnahme der
|
|
angeordneten Einziehung festgesetzten Rechtsfolgen (§ 430 Abs. 1, § 442
|
|
Abs. 1 StPO). Das Landgericht hat den Wert des zur Tatbegehung gebrauchten
|
|
Fahrzeugs des Angeklagten offen gelassen. Sollte das Fahrzeug einen nicht
|
|
unerheblichen Wert haben, hätte dies als bestimmender Gesichtspunkt bei der
|
|
Strafzumessung berücksichtigt werden müssen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. September 2011 - 3 StR 296/11, NStZ-RR 2011, 370 und vom
|
|
20. Juli 2011 - 5 StR 234/11, StV 2011, 726).
|
|
|
|
-4-
|
|
|
|
4
|
|
|
|
3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen durchgreifenden
|
|
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
|
|
Sost-Scheible
|
|
|
|
Roggenbuck
|
|
Bender
|
|
|
|
Mutzbauer
|
|
Quentin
|
|
|
|
|