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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 61/14
- vom
- 2. Juni 2014
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.
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- -2-
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 2014 gemäß § 349
- Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
- 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
- Landgerichts Arnsberg vom 28. November 2013 wird
- a) die Verfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Geiselnahme in Tateinheit mit erpresserischem
- Menschenraub, gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung beschränkt,
- b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Geiselnahme in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, gefährlicher
- Körperverletzung und Körperverletzung verurteilt ist,
- c) das vorbezeichnete Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Einziehungsanordnung entfällt;
- die Verfolgung der Tat wird gemäß § 430 Abs. 1 StPO
- auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt.
- 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
- 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels,
- die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen
- besonderen Kosten und die der Nebenklägerin M.
- dem Adhäsionskläger W.
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- und
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- im Revisionsverfahren ent-
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- standenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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- Gründe:
- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit
- mit erpresserischem Menschenraub, gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten
- verurteilt. Es hat ihn ferner zu Schmerzensgeld- und Schadensersatzzahlungen
- verurteilt und seinen Pkw Mercedes C 180 eingezogen. Hiergegen richtet sich
- die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.
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- 2
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- 1. Der Senat beschränkt die Strafverfolgung des Beschwerdeführers mit
- Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf der Geiselnahme in
- Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, gefährlicher Körperverletzung
- und Körperverletzung. Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen
- Änderung des Schuldspruchs. Der Strafausspruch wird durch die Änderung des
- Schuldspruchs nicht berührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne die tateinheitliche Nötigung eine geringere Strafe verhängt hätte.
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- 3
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- 2. Der Senat beschränkt des Weiteren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung der Tat auf die vom Landgericht mit Ausnahme der
- angeordneten Einziehung festgesetzten Rechtsfolgen (§ 430 Abs. 1, § 442
- Abs. 1 StPO). Das Landgericht hat den Wert des zur Tatbegehung gebrauchten
- Fahrzeugs des Angeklagten offen gelassen. Sollte das Fahrzeug einen nicht
- unerheblichen Wert haben, hätte dies als bestimmender Gesichtspunkt bei der
- Strafzumessung berücksichtigt werden müssen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. September 2011 - 3 StR 296/11, NStZ-RR 2011, 370 und vom
- 20. Juli 2011 - 5 StR 234/11, StV 2011, 726).
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- -4-
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- 4
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- 3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen durchgreifenden
- Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Sost-Scheible
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- Roggenbuck
- Bender
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- Mutzbauer
- Quentin
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