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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 43/18
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vom
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15. Mai 2018
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Mordes u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Mai 2018 einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Aachen vom 17. Oktober 2017 wird als unbegründet verworfen, da die
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Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
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Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
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StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den
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Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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ECLI:DE:BGH:2018:150518B4STR43.18.0
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-2-
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Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der
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Senat:
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1. Aus den Urteilsgründen erschließt sich zwar nicht ohne Weiteres, dass eine
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gefährliche Körperverletzung – neben der Tatbestandsvariante nach § 224 Abs. 1
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Nr. 5 StGB – auch in der Variante „mittels eines gefährlichen Werkzeugs“ gemäß
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§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gegeben ist. Der Senat kann jedoch ein Beruhen der erkannten Freiheitsstrafe auf der strafschärfenden Berücksichtigung der Verwirklichung
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zweier Varianten des § 224 StGB angesichts der weiteren zulasten des Angeklagten
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angeführten und erkennbar deutlich gewichtigeren Strafzumessungserwägungen
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– namentlich die Mehrzahl von Tatopfern, die tateinheitliche Verwirklichung zweier
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vollendeter und sechs versuchter Mordtaten sowie das Vorliegen zweier Mordmerkmale – ausschließen.
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2. Die Verfahrensrüge, der Strafkammervorsitzende habe „vorsätzlich“ gegen
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§ 59 StPO verstoßen, was sich daraus ergebe, dass er „in keinem einzigen Fall“ eine
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Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen getroffen, eine solche vielmehr
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„ausnahmslos“ unterlassen habe, ist bereits deshalb nicht in zulässiger Weise erhoben, weil das diesbezügliche Revisionsvorbringen nicht dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls entspricht. Denn aus dem – von der Revision nicht mitgeteilten –
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Hauptverhandlungsprotokoll ist ersichtlich, dass sowohl der Zeuge G.
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der Zeuge W.
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als auch
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„unvereidigt entlassen“ wurden.
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3. Die Revisionsgegenerklärung vom 8. Mai 2018 hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
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Sost-Scheible
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Roggenbuck
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Bender
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Cierniak
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Feilcke
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