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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 43/18
- vom
- 15. Mai 2018
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Mordes u.a.
- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Mai 2018 einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Aachen vom 17. Oktober 2017 wird als unbegründet verworfen, da die
- Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
- Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
- StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den
- Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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- ECLI:DE:BGH:2018:150518B4STR43.18.0
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- -2-
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- Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der
- Senat:
- 1. Aus den Urteilsgründen erschließt sich zwar nicht ohne Weiteres, dass eine
- gefährliche Körperverletzung – neben der Tatbestandsvariante nach § 224 Abs. 1
- Nr. 5 StGB – auch in der Variante „mittels eines gefährlichen Werkzeugs“ gemäß
- § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gegeben ist. Der Senat kann jedoch ein Beruhen der erkannten Freiheitsstrafe auf der strafschärfenden Berücksichtigung der Verwirklichung
- zweier Varianten des § 224 StGB angesichts der weiteren zulasten des Angeklagten
- angeführten und erkennbar deutlich gewichtigeren Strafzumessungserwägungen
- – namentlich die Mehrzahl von Tatopfern, die tateinheitliche Verwirklichung zweier
- vollendeter und sechs versuchter Mordtaten sowie das Vorliegen zweier Mordmerkmale – ausschließen.
- 2. Die Verfahrensrüge, der Strafkammervorsitzende habe „vorsätzlich“ gegen
- § 59 StPO verstoßen, was sich daraus ergebe, dass er „in keinem einzigen Fall“ eine
- Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen getroffen, eine solche vielmehr
- „ausnahmslos“ unterlassen habe, ist bereits deshalb nicht in zulässiger Weise erhoben, weil das diesbezügliche Revisionsvorbringen nicht dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls entspricht. Denn aus dem – von der Revision nicht mitgeteilten –
- Hauptverhandlungsprotokoll ist ersichtlich, dass sowohl der Zeuge G.
- der Zeuge W.
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- als auch
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- „unvereidigt entlassen“ wurden.
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- 3. Die Revisionsgegenerklärung vom 8. Mai 2018 hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
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