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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 640/08
vom
5. Februar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Februar 2009 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Paderborn vom 16. September 2008 aufgehoben,
a)
soweit der Angeklagte in den Fällen II. 8 bis 15 der
Urteilsgründe verurteilt worden ist,
b)
im Ausspruch über die insoweit verhängten Einzelstrafen,
c)
2.
im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des
-3-
Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen
Erfolg; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
1. Die Darstellung des Tatgeschehens in den von der Aufhebung erfassten Fällen beschränkt sich auf folgende Ausführungen:
"8.-11.
Darüber hinaus lieferte der Angeklagte dem B.
jeweils 10 kg Marihuana nach Paderborn.
A.
in 4 weiteren Fällen
12.-13.
Überdies lieferte der Angeklagte in 2 weiteren Fällen jeweils 3 kg Marihuana an
B. A. .
14.
In einem weiteren Fall lieferte er B.
Amphetamin.
15.
In einem Fall lieferte er B. A.
3
A.
3 kg Marihuana und zusätzlich 7 kg
3 kg Marihuana und 3 kg Amphetamin."
Der Angeklagte hat seine Täterschaft insoweit bestritten. Das Landgericht hat seine Überzeugung von den Taten auf Grund der Angaben des Zeugen B.
A.
bei seiner polizeilichen Vernehmung und in dem gegen ihn
geführten Strafverfahren gewonnen.
4
2. Die getroffenen Feststellungen und die ihnen zu Grunde liegende Beweiswürdigung tragen - wie die Revision zu Recht rügt - nicht die Verurteilung
des Angeklagten in den Fällen II. 8 bis 15 der Urteilsgründe wegen unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
-4-
5
Ein Schuldspruch wegen Taten, die - wie hier - weder nach Ort, Zeit oder
sonstigen Tatumständen näher bestimmt und auch hinsichtlich des Tathergangs nur sehr vage beschrieben sind, ist, namentlich wenn der Angeklagte die
Vorwürfe bestreitet, mit rechtstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren (vgl.
nur BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Mindestfeststellungen 3). Könnte eine
Verurteilung auch auf derart vage Feststellungen gestützt werden, so würde der
Angeklagte in seinen Verteidigungsmöglichkeiten unangemessen beschränkt
(BGH aaO). Darüber hinaus wird, je weniger konkrete Tatsachen über den
Schuldspruch bekannt sind, desto fraglicher, ob der Richter von der Tat im Sinne des § 261 StPO überhaupt überzeugt sein kann (BGHR StPO § 267 Abs. 1
Satz 1 Mindestfeststellungen 1 und 2). Dies gilt insbesondere dann, wenn der
Tatvorwurf - wie im vorliegenden Fall - Vorgänge betrifft, die auf früheren Aussagen eines einzigen Zeugen beruhen, die dieser zudem später widerrufen hat.
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3. Die Teilaufhebung führt zum Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafen und entzieht dem Ausspruch über die Gesamtstrafe die Grundlage.
Tepperwien
Maatz
Solin-Stojanović
Athing
RiBGH Dr. Ernemann
ist infolge Krankheit gehindert zu unterschreiben
Tepperwien