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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 640/08
- vom
- 5. Februar 2009
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
- Menge
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- -2-
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Februar 2009 gemäß § 349
- Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
- 1.
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- Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
- Landgerichts Paderborn vom 16. September 2008 aufgehoben,
- a)
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- soweit der Angeklagte in den Fällen II. 8 bis 15 der
- Urteilsgründe verurteilt worden ist,
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- b)
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- im Ausspruch über die insoweit verhängten Einzelstrafen,
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- c)
- 2.
-
- im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
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- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
- Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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- 3.
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- Die weiter gehende Revision wird verworfen.
-
- Gründe:
- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens
- mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des
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- -3-
-
- Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen
- Erfolg; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
- 2
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- 1. Die Darstellung des Tatgeschehens in den von der Aufhebung erfassten Fällen beschränkt sich auf folgende Ausführungen:
- "8.-11.
- Darüber hinaus lieferte der Angeklagte dem B.
- jeweils 10 kg Marihuana nach Paderborn.
-
- A.
-
- in 4 weiteren Fällen
-
- 12.-13.
- Überdies lieferte der Angeklagte in 2 weiteren Fällen jeweils 3 kg Marihuana an
- B. A. .
- 14.
- In einem weiteren Fall lieferte er B.
- Amphetamin.
- 15.
- In einem Fall lieferte er B. A.
-
- 3
-
- A.
-
- 3 kg Marihuana und zusätzlich 7 kg
-
- 3 kg Marihuana und 3 kg Amphetamin."
-
- Der Angeklagte hat seine Täterschaft insoweit bestritten. Das Landgericht hat seine Überzeugung von den Taten auf Grund der Angaben des Zeugen B.
-
- A.
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- bei seiner polizeilichen Vernehmung und in dem gegen ihn
-
- geführten Strafverfahren gewonnen.
- 4
-
- 2. Die getroffenen Feststellungen und die ihnen zu Grunde liegende Beweiswürdigung tragen - wie die Revision zu Recht rügt - nicht die Verurteilung
- des Angeklagten in den Fällen II. 8 bis 15 der Urteilsgründe wegen unerlaubten
- Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
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- -4-
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- 5
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- Ein Schuldspruch wegen Taten, die - wie hier - weder nach Ort, Zeit oder
- sonstigen Tatumständen näher bestimmt und auch hinsichtlich des Tathergangs nur sehr vage beschrieben sind, ist, namentlich wenn der Angeklagte die
- Vorwürfe bestreitet, mit rechtstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren (vgl.
- nur BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Mindestfeststellungen 3). Könnte eine
- Verurteilung auch auf derart vage Feststellungen gestützt werden, so würde der
- Angeklagte in seinen Verteidigungsmöglichkeiten unangemessen beschränkt
- (BGH aaO). Darüber hinaus wird, je weniger konkrete Tatsachen über den
- Schuldspruch bekannt sind, desto fraglicher, ob der Richter von der Tat im Sinne des § 261 StPO überhaupt überzeugt sein kann (BGHR StPO § 267 Abs. 1
- Satz 1 Mindestfeststellungen 1 und 2). Dies gilt insbesondere dann, wenn der
- Tatvorwurf - wie im vorliegenden Fall - Vorgänge betrifft, die auf früheren Aussagen eines einzigen Zeugen beruhen, die dieser zudem später widerrufen hat.
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- 6
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- 3. Die Teilaufhebung führt zum Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafen und entzieht dem Ausspruch über die Gesamtstrafe die Grundlage.
- Tepperwien
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- Maatz
- Solin-Stojanović
-
- Athing
- RiBGH Dr. Ernemann
- ist infolge Krankheit gehindert zu unterschreiben
- Tepperwien
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