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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 604/99
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vom
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3. Februar 2000
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
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-2-
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Februar 2000 gemäß § 349
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Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 7. Mai 1999, soweit es ihn betrifft,
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1. aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe wegen Hehlerei verurteilt worden ist; insoweit wird
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der Angeklagte freigesprochen und werden die Kosten des
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Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten
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der Staatskasse auferlegt;
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2. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des
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schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen, versuchten
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schweren Bandendiebstahls, Bandendiebstahls in zwei Fällen und Diebstahls schuldig ist.
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II. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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III. Der Beschwerdeführer hat die (übrigen) Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen ”gemeinschaftlichen
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schweren Bandendiebstahls in 5 Fällen, wegen versuchten gemeinschaftlichen
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schweren Bandendiebstahls, gemeinschaftlichen Bandendiebstahls in 2 Fällen,
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wegen Diebstahls im besonders schweren Fall und wegen Hehlerei” zu einer
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Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner
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Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
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Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher
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unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge führt zur Aufhebung des
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Urteils und zum Freispruch, soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe wegen Hehlerei verurteilt worden ist; im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Nach den Urteilsfeststellungen zum Fall II 1 ”lieh” sich der Angeklagte
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von einem Mitangeklagten ein entwendetes ”Fehlerauslesegerät”, ”um es für
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eigene Zwecke zu nutzen”, wobei er davon ausging, daß das Gerät gestohlen
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worden war.
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Diese Feststellungen belegen nicht, daß sich der Angeklagte das vom
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Mitangeklagten erhaltene Gerät im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB ”verschafft”
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hat. Hierzu wäre erforderlich, daß er die Sache zur eigenen Verfügungsgewalt
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bekommen hat. Die bloße Besitzerlangung zum Zwecke der vorübergehenden
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Nutzung als Entleiher reicht hierfür nicht aus (vgl. BGH StV 1987, 197; wistra
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1993, 146; Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 259 Rdn. 26; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 259 Rdn. 15).
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Der Senat schließt aus, daß in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden können, die eine Verurteilung tragen könnten; er
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spricht den Angeklagten daher insoweit frei, ändert den Schuldspruch entsprechend ab und faßt den Urteilstenor zur Klarstellung und Vereinfachung (vgl.
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BGHSt 27, 287, 289) neu.
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Der Teilfreispruch führt zum Wegfall der für den Fall II 1 der Urteilsgründe verhängten Freiheitsstrafe von drei Monaten; der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt hiervon unberührt. Der Senat kann im Hinblick auf
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den verbleibenden Unrechts- und Schuldgehalt und die bestehen bleibenden
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Einzelfreiheitsstrafen (zweimal ein Jahr und neun Monate; dreimal ein Jahr und
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sechs Monate; einmal ein Jahr und drei Monate; zweimal ein Jahr und einmal
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neun Monate) ausschließen, daß die Strafkammer eine (noch) mildere als die
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von ihr festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte, wenn sie ihrer Beurteilung nur die verbleibenden Einzelstrafen zugrunde gelegt hätte.
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Meyer-Goßner
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Kuckein
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Athing
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Ernemann
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