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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 604/99
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- 3. Februar 2000
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Februar 2000 gemäß § 349
- Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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- I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 7. Mai 1999, soweit es ihn betrifft,
- 1. aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe wegen Hehlerei verurteilt worden ist; insoweit wird
- der Angeklagte freigesprochen und werden die Kosten des
- Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten
- der Staatskasse auferlegt;
- 2. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des
- schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen, versuchten
- schweren Bandendiebstahls, Bandendiebstahls in zwei Fällen und Diebstahls schuldig ist.
- II. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
- III. Der Beschwerdeführer hat die (übrigen) Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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- Gründe:
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen ”gemeinschaftlichen
- schweren Bandendiebstahls in 5 Fällen, wegen versuchten gemeinschaftlichen
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- schweren Bandendiebstahls, gemeinschaftlichen Bandendiebstahls in 2 Fällen,
- wegen Diebstahls im besonders schweren Fall und wegen Hehlerei” zu einer
- Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner
- Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
- Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher
- unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge führt zur Aufhebung des
- Urteils und zum Freispruch, soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe wegen Hehlerei verurteilt worden ist; im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
- Nach den Urteilsfeststellungen zum Fall II 1 ”lieh” sich der Angeklagte
- von einem Mitangeklagten ein entwendetes ”Fehlerauslesegerät”, ”um es für
- eigene Zwecke zu nutzen”, wobei er davon ausging, daß das Gerät gestohlen
- worden war.
- Diese Feststellungen belegen nicht, daß sich der Angeklagte das vom
- Mitangeklagten erhaltene Gerät im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB ”verschafft”
- hat. Hierzu wäre erforderlich, daß er die Sache zur eigenen Verfügungsgewalt
- bekommen hat. Die bloße Besitzerlangung zum Zwecke der vorübergehenden
- Nutzung als Entleiher reicht hierfür nicht aus (vgl. BGH StV 1987, 197; wistra
- 1993, 146; Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 259 Rdn. 26; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 259 Rdn. 15).
- Der Senat schließt aus, daß in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden können, die eine Verurteilung tragen könnten; er
- spricht den Angeklagten daher insoweit frei, ändert den Schuldspruch entsprechend ab und faßt den Urteilstenor zur Klarstellung und Vereinfachung (vgl.
- BGHSt 27, 287, 289) neu.
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- Der Teilfreispruch führt zum Wegfall der für den Fall II 1 der Urteilsgründe verhängten Freiheitsstrafe von drei Monaten; der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt hiervon unberührt. Der Senat kann im Hinblick auf
- den verbleibenden Unrechts- und Schuldgehalt und die bestehen bleibenden
- Einzelfreiheitsstrafen (zweimal ein Jahr und neun Monate; dreimal ein Jahr und
- sechs Monate; einmal ein Jahr und drei Monate; zweimal ein Jahr und einmal
- neun Monate) ausschließen, daß die Strafkammer eine (noch) mildere als die
- von ihr festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte, wenn sie ihrer Beurteilung nur die verbleibenden Einzelstrafen zugrunde gelegt hätte.
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- Meyer-Goßner
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- Kuckein
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- Athing
- Ernemann
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