You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

68 lines
3.0 KiB

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 596/11
vom
21. Dezember 2011
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2011 gemäß § 349
Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 19. August 2011 im Strafausspruch
dahin geändert, dass der Angeklagte unter Einbeziehung
des Strafbefehls des Amtsgerichts Berlin vom 10. Mai 2011
zu einer einheitlichen Jugendstrafe von drei Jahren und zwei
Monaten verurteilt wird.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das
Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Strafausspruchs dahin, dass der gegen ihn ergangene Strafbefehl des Amtsgerichts Berlin vom 10. Mai 2011 einbezogen wird; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben. Allein der
Strafausspruch ist insofern rechtsfehlerhaft, als das Landgericht nicht über die
Einbeziehung des gegen den Angeklagten ergangenen Strafbefehls, dessen
-3-
Aktenzeichen nicht mitgeteilt wird, entschieden hat. Den Urteilsgründen ist hierzu lediglich zu entnehmen, dass der Angeklagte in Unterbrechung der in dieser
Sache vollzogenen Untersuchungshaft seit dem 6. Juli 2011 eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte
aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Berlin vom 10. Mai 2011 verbüßt. Auch
wenn der Angeklagte die diesem Strafbefehl zugrunde liegende Tat als Erwachsener oder Heranwachsender begangen haben sollte, hätte der Strafbefehl gemäß § 105 Abs. 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG in die Verurteilung einbezogen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 1990 – 2 StR
64/90, BGHSt 37, 34; HK-JGG-Schatz, 6. Aufl. § 31 Rn. 40 mwN). Obwohl die
Ersatzfreiheitsstrafe bei Erlass des angefochtenen Urteils ersichtlich nicht vollständig vollstreckt war, hat das Landgericht die Frage der Einbeziehung nicht
erörtert.
3
Der Senat holt die gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG grundsätzlich erforderliche Einbeziehung durch eine eigene Entscheidung gemäß § 354 Abs. 1 StPO
nach (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2009 – 3 StR 177/09 Rn. 3). Unter Berücksichtigung der verhängten Jugendstrafe und der für deren Zumessung bestimmenden Umstände kann ausgeschlossen werden, dass die Jugendkammer
-4-
aus erzieherischen Gründen gemäß § 31 Abs. 3 JGG von der Einbeziehung
des Strafbefehls des Amtsgerichts Berlin abgesehen hätte oder – bei Vornahme
der Einbeziehung – auf eine andere Jugendstrafe erkannt hätte.
Ernemann
Roggenbuck
Mutzbauer
Cierniak
Bender