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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 596/11
  4. vom
  5. 21. Dezember 2011
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen besonders schweren Raubes
  9. -2-
  10. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2011 gemäß § 349
  11. Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
  12. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 19. August 2011 im Strafausspruch
  13. dahin geändert, dass der Angeklagte unter Einbeziehung
  14. des Strafbefehls des Amtsgerichts Berlin vom 10. Mai 2011
  15. zu einer einheitlichen Jugendstrafe von drei Jahren und zwei
  16. Monaten verurteilt wird.
  17. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
  18. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
  19. tragen.
  20. Gründe:
  21. 1
  22. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das
  23. Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Strafausspruchs dahin, dass der gegen ihn ergangene Strafbefehl des Amtsgerichts Berlin vom 10. Mai 2011 einbezogen wird; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
  24. 2
  25. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben. Allein der
  26. Strafausspruch ist insofern rechtsfehlerhaft, als das Landgericht nicht über die
  27. Einbeziehung des gegen den Angeklagten ergangenen Strafbefehls, dessen
  28. -3-
  29. Aktenzeichen nicht mitgeteilt wird, entschieden hat. Den Urteilsgründen ist hierzu lediglich zu entnehmen, dass der Angeklagte in Unterbrechung der in dieser
  30. Sache vollzogenen Untersuchungshaft seit dem 6. Juli 2011 eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte
  31. aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Berlin vom 10. Mai 2011 verbüßt. Auch
  32. wenn der Angeklagte die diesem Strafbefehl zugrunde liegende Tat als Erwachsener oder Heranwachsender begangen haben sollte, hätte der Strafbefehl gemäß § 105 Abs. 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG in die Verurteilung einbezogen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 1990 – 2 StR
  33. 64/90, BGHSt 37, 34; HK-JGG-Schatz, 6. Aufl. § 31 Rn. 40 mwN). Obwohl die
  34. Ersatzfreiheitsstrafe bei Erlass des angefochtenen Urteils ersichtlich nicht vollständig vollstreckt war, hat das Landgericht die Frage der Einbeziehung nicht
  35. erörtert.
  36. 3
  37. Der Senat holt die gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG grundsätzlich erforderliche Einbeziehung durch eine eigene Entscheidung gemäß § 354 Abs. 1 StPO
  38. nach (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2009 – 3 StR 177/09 Rn. 3). Unter Berücksichtigung der verhängten Jugendstrafe und der für deren Zumessung bestimmenden Umstände kann ausgeschlossen werden, dass die Jugendkammer
  39. -4-
  40. aus erzieherischen Gründen gemäß § 31 Abs. 3 JGG von der Einbeziehung
  41. des Strafbefehls des Amtsgerichts Berlin abgesehen hätte oder – bei Vornahme
  42. der Einbeziehung – auf eine andere Jugendstrafe erkannt hätte.
  43. Ernemann
  44. Roggenbuck
  45. Mutzbauer
  46. Cierniak
  47. Bender