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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 593/04
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vom
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22. Februar 2005
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in der Strafsache
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gegen
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wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
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Menge u.a.
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-2-
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Februar 2005 einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 14. September 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
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Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
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Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird
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der Urteilstenor in den Ziffern 1. und 2. entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts dahin klargestellt und neu
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gefaßt, daß der Angeklagte
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1. unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts
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Chemnitz vom 10. Juni 2003, Aktenzeichen 18 Ds 660 Js
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2877/03, verhängten Freiheitsstrafe wegen unerlaubten
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Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
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Menge und wegen Betruges in 28 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten und
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2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
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in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in zwei Fällen
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in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und wegen
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Betruges in 27 Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt wird.
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-3-
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
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tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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Die zur Straftat nach § 316 StGB (Fall II. 3. der Urteilsgründe) getroffenen
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Feststellungen sind unter den hier gegebenen Umständen, insbesondere in
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Anbetracht der geständigen Einlassung des Angeklagten, noch ausreichend,
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die Annahme einer drogenbedingten relativen Fahruntüchtigkeit zu rechtfertigen (vgl. BGHSt 44, 219; BGH, Beschluß vom 19. September 2000 – 4 StR
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320/00).
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Tepperwien
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Kuckein
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Ernemann
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Solin-Stojanovi
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Sost-Scheible
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