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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 593/04
- vom
- 22. Februar 2005
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
- Menge u.a.
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Februar 2005 einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 14. September 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
- Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
- Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird
- der Urteilstenor in den Ziffern 1. und 2. entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts dahin klargestellt und neu
- gefaßt, daß der Angeklagte
- 1. unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts
- Chemnitz vom 10. Juni 2003, Aktenzeichen 18 Ds 660 Js
- 2877/03, verhängten Freiheitsstrafe wegen unerlaubten
- Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
- Menge und wegen Betruges in 28 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten und
- 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
- in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in zwei Fällen
- in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und wegen
- Betruges in 27 Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt wird.
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- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
- tragen.
- Ergänzend bemerkt der Senat:
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- Die zur Straftat nach § 316 StGB (Fall II. 3. der Urteilsgründe) getroffenen
- Feststellungen sind unter den hier gegebenen Umständen, insbesondere in
- Anbetracht der geständigen Einlassung des Angeklagten, noch ausreichend,
- die Annahme einer drogenbedingten relativen Fahruntüchtigkeit zu rechtfertigen (vgl. BGHSt 44, 219; BGH, Beschluß vom 19. September 2000 – 4 StR
- 320/00).
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- Tepperwien
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- Kuckein
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- Ernemann
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- Solin-Stojanovi
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- Sost-Scheible
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