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935 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 587/09
vom
16. Februar 2010
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Februar 2010 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hagen vom 5. Juni 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der
Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass
die Vollziehung von zwei Jahren und drei Monaten der verhängten
Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in
einer Entziehungsanstalt angeordnet wird (vgl. BGH, Beschl. vom
15. November 2007 - 3 StR 390/07 = NJW 2008, 1173; Beschl.
vom 8. April 2008 - 4 StR 21/08).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Tepperwien
Athing
Ernemann
Solin-Stojanović
Franke