BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 587/09 vom 16. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Februar 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 5. Juni 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass die Vollziehung von zwei Jahren und drei Monaten der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wird (vgl. BGH, Beschl. vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07 = NJW 2008, 1173; Beschl. vom 8. April 2008 - 4 StR 21/08). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Tepperwien Athing Ernemann Solin-Stojanović Franke