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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 522/07
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vom
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8. November 2007
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. November 2007 gemäß § 349
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Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1.
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
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Landgerichts Kaiserslautern vom 23. Mai 2007 im Strafausspruch aufgehoben.
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2.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
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Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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3.
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Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren
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verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
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Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er
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die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zur
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Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf
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Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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2
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Der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die
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Erwägung des Landgerichts, dass eine Strafe zu verhängen sei, die das "arithmetische Mittel von achteinhalb Jahren" maßvoll überschreite (UA 76), ist - wie
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der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat vom 10. Oktober
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2007 zutreffend ausgeführt hat - rechtlich bedenklich. Eine solche "mathematisierende" Berechnungsweise wird dem Vorgang der Strafzumessung grundsätzlich nicht gerecht (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juni 1998 - 4 StR 245/98;
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Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 46 Rdn. 115). Der Senat kann auch nicht ausschließen, dass hierauf der Strafausspruch beruht.
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3
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Dem Antrag des Generalbundesanwalts, die Strafe gemäß § 354 Abs. 1
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a Satz 2 StPO auf fünf Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe herabzusetzen,
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vermag der Senat nicht zu folgen. In Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 354 Abs. 1 a StPO (Beschlüsse vom 14. Juni 2007
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- 2 BvR 136, 1447/05 - NStZ 2007, 598 - und vom 14. August 2007
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– 2 BvR 760/07 – StV 2007, 561) hätte der Senat auch Bedenken, dass § 354
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Abs. 1 a Satz 2 StPO dem Revisionsgericht eine so weit reichende Befugnis zu
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eigener Sachentscheidung einräumt, wie sie dem bezifferten Antrag des Generalbundesanwalts zu Grunde liegt. Mit dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber
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ebenso wie mit Satz 1 der Vorschrift die Kompetenz des Revisionsgerichts bei
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Mängeln der Rechtsfolgeentscheidung behutsam erweitern (BTDrucks. 15/3482
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S. 22). Eine eigene Sachentscheidung des Revisionsgerichts kommt dabei aber
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regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn ihm die tatsächlichen Grundlagen für
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eine Strafzumessung fehlen (BVerfG StV 2007, 561). Gleiches muss grundsätzlich gelten, wenn dafür eine umfassende neue Gesamtabwägung mit eigener
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Gewichtung aller maßgeblichen Strafzumessungsgesichtspunkte erforderlich
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ist. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn - wie hier - der Strafzumessung im
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angefochtenen Urteil allgemein ein rechtsfehlerhafter Maßstab zu Grunde liegt.
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In einem solchen Fall hat das Revisionsgericht regelmäßig die gebotene Gesamtabwägung dem Tatrichter zu überlassen (vgl. BVerfG aaO).
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4
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Der Senat verweist die Sache deshalb an den Tatrichter zurück, der über
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den Strafausspruch neu zu befinden hat. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, da der aufgezeigte Rechtsfehler allein in der Anwendung
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eines falschen Maßstabes für die Strafbemessung liegt. Ergänzende Feststellungen, die zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen, bleiben
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möglich.
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5
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Der Senat ist durch den engeren Antrag des Generalbundesanwalts nicht
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gehindert, durch Beschluss wie geschehen zu entscheiden (vgl. Meyer-Goßner
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StPO 50. Aufl. § 354 Rdn. 29 m.N.).
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Tepperwien
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Maatz
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Solin-Stojanović
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Kuckein
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Sost-Scheible
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